Eine Beendigung durch Kündigung, die an der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers anknüpft, wird nur selten aus diesem Grund sozial gerechtfertigt sein. In Betracht kommt eine personenbedingte Kündigung, wenn der ausländerrechtliche Status des Arbeitnehmers eine legale Beschäftigung beim Arbeitgeber endgültig und dauerhaft nicht zulässt.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitnehmer erforderliche und vom Arbeitgeber geforderte Sprachkompetenz nicht erwerben oder die Sprache nicht verwenden will. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Abmahnung Voraussetzung, vor diesem Schritt muss der Arbeitgeber aber zusätzliche Angebote zur Verbesserung der Sprachkompetenz machen.[1]

Wird eine in deutscher Sprache abgefasste Kündigung einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmer übergeben, so ist die Kündigung mit Zugang zunächst wirksam. Verständnisprobleme aufseiten des Arbeitnehmers eröffnen im Einzelfall allenfalls die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage, sind aber kein absolutes Wirksamkeitshindernis.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Abmahnung im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung. Ihre Hinweis- und Warnfunktion kann eine Abmahnung jedoch nur erfüllen, wenn der Arbeitnehmer die gerügten Pflichtverletzungen verstehen kann. Dieser Anforderung kann entsprochen werden, indem der Zugang erst nach einer angemessenen Zeitspanne angenommen wird, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine Übersetzung zu erlangen. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn dem Arbeitnehmer bereits zuvor (und nachweisbar!) eine konkrete Pflichtverletzung klar kommuniziert worden ist und ihm deutlich vor Augen steht.

Für auf Sprachschwierigkeiten basierende Verständnisprobleme bei Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung gilt wiederum das zum Vertragsschluss Ausgeführte. Entsprechende Verzichtserklärungen sind grundsätzlich wirksam. Hat der ausländische Arbeitnehmer den Inhalt der Erklärung nicht oder teilweise nicht verstanden, bleibt ihm die Möglichkeit der Anfechtung.[2]

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