Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Saugewagenfahrers
Orientierungssatz
1. Hinweise des Senats: "Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, daß sich die Eingruppierung zunächst nach den Richtbeispielen richtet. Liegen die Voraussetzungen einer höheren Vergütungsgruppe nicht vor, können nicht die Voraussetzungen einer niedrigeren geprüft werden, wenn die Vergütungsgruppen nicht aufeinander aufbauen."
2. Auslegung der §§ 2, 3 des Bundes-Vergütungstarifvertrages der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 3.5.1989.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Tätigkeitsmerkmalen des Bundes-Vergütungstarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (VPS) einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits in der Fassung vom 3. Mai 1989 bzw. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 a hierzu vom 21. April 1992.
Die Beklagte betreibt in Bremen ein Städtereinigungsunternehmen. Der Kläger war bei ihr aufgrund des Arbeitsvertrages vom 26. April 1991 ab dem 13. Mai 1991 als "Kraftfahrer Klasse II" beschäftigt. Nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages richtet sich die Vergütung "nach dem jeweils einschlägigen Bundesvergütungstarifvertrag für Städtereinigungsbetriebe".
Ziff. 12 dieses Vertrages lautet:
"Im übrigen gelten die Bestimmungen des für den
Betrieb geltenden Bundesmanteltarifvertrages für
Städtereinigungsbetriebe in der jeweils gültigen
Fassung."
Bereits vor seiner Einstellung bei der Beklagten hat der Kläger am 5. Juni 1986 die Prüfung zum Berufskraftfahrer - Fachrichtung Güterverkehr - erfolgreich abgelegt. Er fährt bei der Beklagten ein Saugefahrzeug.
Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrages erhält der Kläger:
"Tarifliche Stundenvergütung der
VergGr. ... von ... DM 17,03/Std."
Dieser Betrag entspricht dem Stundenlohn nach § 4 des in Bezug genommenen Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der VergGr. 3 in der Fassung des Bundes-Vergütungstarifvertrages vom 3. Mai 1989.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1995 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 15. Januar 1995, hilfsweise zum 29. Januar 1995 gekündigt, weil der Kläger trotz mehrfacher vorhergehender Abmahnungen seit dem 27. Dezember 1994 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 hat der Kläger erfolglos seine Höhergruppierung in die VergGr. 2 a des Bundes-Vergütungstarifvertrages begehrt, da er Berufskraftfahrer mit Prüfung sei. Diesen Anspruch hat er mit seiner am 14. April 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiterverfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als geprüfter Berufskraftfahrer erfülle er die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. 2 a des Bundes-Vergütungstarifvertrages. Die Ausschlußfristen des § 20 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Entsorgungswirtschaft griffen nicht ein, da dieser Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Nach Ziff. 4 des Arbeitsvertrages sei der Bundes-Vergütungstarifvertrag für sein Arbeitsverhältnis allein hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung einschlägig.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß er seit dem 1. März 1993
nach VergGr. 2 a des Tarifvertrages der priva-
ten Entsorgungswirtschaft in der jeweils gül-
tigen Fassung eingruppiert wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum
vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1993
die Gehaltsabrechnungen zu korrigieren, und
zwar auf der Basis der VergGr. 2 a des Tarif-
vertrages der privaten Entsorgungswirtschaft
in den alten Bundesländern unter Beachtung der
tarifvertraglichen Erhöhung ab dem 1. Mai 1993
und Auszahlung des sich aufgrund der korri-
gierten Abrechnungen ergebenden Nettolohnes.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für die Eingruppierung des Klägers seien nach § 2 Abs. 1 des Bundes-Vergütungstarifvertrages allein die ihm übertragenen und ausgeführten Arbeiten, nämlich die eines Saugewagenfahrers und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend. Demzufolge habe der Kläger nur Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. 2 b, da die Saugewagenfahrer dort ausdrücklich genannt worden seien. Darüber hinaus seien alle Ansprüche des Klägers vor Dezember 1992 gemäß § 20 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Entsorgungswirtschaft verfristet.
Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Mit am 4. April 1996 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger in der Revisionsinstanz weiterhin hilfsweise beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, an den Kläger ab dem 1. März 1993 ein Ge-
halt nach VergGr. 2 b des § 3 des Bundes-Ver-
gütungstarifvertrages für die private Entsor-
gungswirtschaft zu zahlen und
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger den Nettodifferenzbetrag zwischen dem
bisher gezahlten Gehalt und dem nach der
VergGr. 2 b des § 3 des Bundes-Vergütungsta-
rifvertrages für die private Entsorgungswirt-
schaft sich ergebenden Gehalts für die Zeit
vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1993 zu
zahlen.
Die Beklagte hat der darin von ihr gesehenen Klageerweiterung widersprochen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. 2 a des Bundes-Vergütungstarifvertrages für Städtereinigungsbetriebe. Die in der Revisionsinstanz im Wege der unselbständigen Anschlußrevision erfolgte Klageänderung ist unzulässig.
1. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unbedenklich zulässig (vgl. BAG Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, m.w.N.).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
a) Nach Ziff. 4 Satz 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages richtet sich die Vergütung des Klägers nach dem jeweils einschlägigen Bundes-Vergütungstarifvertrag für Städtereinigungsbetriebe. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sind danach für die Vergütung die folgenden Bestimmungen des Bundes-Vergütungstarifvertrages vom 3. Mai 1989, ab 1. Mai 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 a vom 21. April 1992 heranzuziehen:
"§ 2
Eingruppierungsgrundsätze
(1) Für die Eingruppierung sind allein die
übertragenen und ausgeführten Arbeiten und
nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßge-
bend.
(2) Für die Eingruppierung in eine der nachge-
nannten Vergütungen ist die überwiegend
ausgeübte Tätigkeit entscheidend (Stammver-
gütungsgruppe). Bewertungszeitraum ist der
Kalendermonat.
§ 3
Vergütungsgruppen für gewerbliche Arbeitnehmer
Es werden folgende Vergütungsgruppen gebildet:
VergGr. 1
(112 v.H.) Arbeiter mit einer abgeschlossenen
Fachausbildung und qualifizierten Tä-
tigkeiten (z.B. Vorarbeiter, Spitzen-
facharbeiter).
VergGr. 2a
(106 v.H.) Arbeiter mit einer abgeschlossenen
Fachausbildung und einschlägigen Tä-
tigkeiten (z.B. einschlägig tätige
Handwerker, Berufskraftfahrer mit Prü-
fung, Fahrer von Sondermülltransporten
mit der Berechtigung nach GGVS/ADR;
Klärwärter mit abgeschlossener Ausbil-
dung als Ver- und Entsorger).
VergGr. 2b
(103 v.H.) Fahrer von Raupen und Kompaktoren auf
Deponien; Fahrer von mobilen Schlamm-
behandlungsanlagen, die diese auch be-
dienen; Fahrer von Saugefahrzeugen,
Hochdruckspülfahrzeugen und kombinier-
ten Gruben- und Kanalreinigungsfahr-
zeugen nach DIN 30702, Blatt 5 (Stand
Nov. 1974).
VergGr. 3
(100 v.H.) Angelernte Arbeiter mit erschwerten
Tätigkeiten (z.B. Fahrer von Kraft-
fahrzeugen und Arbeitsmaschinen; Bei-
fahrer von Sonderabfalltransporten;
Müllwerker; Facharbeiter mit abge-
schlossener Berufsausbildung während
der ersten drei Berufsjahre nach Ab-
schluß der Ausbildung. Diese Befri-
stung gilt nicht für Berufskraftfah-
rer, die beim Abschluß der Facharbei-
terausbildung (Berufskraftfahrer) be-
reits vier einschlägige Berufsjahre
nachweisen können.
..."
Des weiteren gelten nach Ziff. 12 des Arbeitsvertrages "im übrigen die Bestimmungen des für den Betrieb geltenden Bundes-Manteltarifvertrages für Städtereinigungsbetriebe in der jeweils gültigen Fassung".
§ 20 der danach anzuwendenden Fassung des vorbezeichneten Tarifvertrages hat den folgenden Wortlaut:
"Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fäl-
ligkeit schriftlich geltend gemacht werden. An-
sprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend
gemacht worden sind, sind verwirkt. Diese Rege-
lung gilt sowohl für Ansprüche des Arbeitnehmers
wie auch für Ansprüche des Arbeitgebers."
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag nur deklaratorische Bedeutung zu (zuletzt vgl. BAG Urteil vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.). Für die Eingruppierung sind nach § 2 Abs. 1 Bundes-Vergütungstarifvertrag (künftig: Vergütungs-TV) allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen und nach § 2 Abs. 2 die überwiegende Tätigkeit entscheidend. Überwiegende Tätigkeit ist diejenige, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (BAG Urteil vom 29. Juli 1992 - 4 AZR 502/91 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, m.w.N.).
c) Nach § 3 Vergütungs-TV werden den einzelnen Vergütungsgruppen bestimmte Tätigkeiten oder Qualifikationen zugeordnet. Dies bedeutet, daß die Erfordernisse einer Vergütungsgruppe dann als erfüllt anzusehen sind, wenn ein Arbeitnehmer eine einem dieser Vergütungsgruppe zugeordneten typischen Beispiel entsprechende Tätigkeit überwiegend auszuüben hat. Bestimmen die Tarifvertragsparteien "Beispiele für typische Tätigkeiten", bringen sie damit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung von Tätigkeitsmerkmalen in tariflichen Eingruppierungsregelungen zum Ausdruck, daß sie die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe als erfüllt ansehen, wenn diese Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe als Richtbeispiel aufgeführt ist. Die Tarifvertragsparteien bringen mit den Tätigkeitsbeispielen in Vergütungsgruppen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, die dort angeführten Tätigkeiten erfüllten etwa vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale (BAG Urteile vom 14. Mai 1986 - 4 AZR 134/85 - AP Nr. 119 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N., vom 20. September 1995 - 4 AZR 450/94 - AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie und vom 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch im vorliegenden Fall wollten die Tarifvertragsparteien mit den Beispielen in den VergGr. 1 bis 3 im wesentlichen die für die gewerblichen Arbeitnehmer der Entsorgungsbetriebe typischen Tätigkeiten erfassen und durch die Zuordnung zu einer dieser Vergütungsgruppe tariflich bewerten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1995 - 4 AZR 450/94 -, aaO und vom 4. September 1996 - 4 AZR 168/95 -, aaO).
d) Die dem Kläger ausschließlich übertragene und von ihm auch ausgeübte Tätigkeit ist die eines Saugewagenfahrers. Damit führt die Anwendung der vorgenannten Grundsätze im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der Kläger nur Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. 2 b hat, denn er übt eine Tätigkeit als Saugewagenfahrer aus, die dort als Beispiel aufgeführt ist. Hierauf kommt es aber nach § 2 des Tarifvertrages allein an. Hinzu kommt, daß die VergGr. 1 bis 3 entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht sämtlich aufeinander aufbauen, sondern nur in den Gruppen 3, 2 a und 1 jeweils gesteigerte Anforderungen an die Qualifikation des Arbeitnehmers und/oder die von ihm ausgeübten Tätigkeiten gestellt werden. Während in der Gruppe 3 angelernte Arbeiter mit erschwerten Tätigkeiten (z.B. Fahrer von Kraftfahrzeugen u.a.) eingruppiert sind, finden sich in der Gruppe 2 a Arbeiter mit einer abgeschlossenen Fachausbildung und einschlägigen Tätigkeiten und in der Gruppe 1 sind die Arbeiter mit einer abgeschlossenen Fachausbildung und qualifizierten Tätigkeiten eingruppiert. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien den Sprung aus der Gruppe 3 in die Gruppe 2 a an der besseren Ausbildung des Arbeitnehmers festmachen, den Sprung von der Gruppe 2 a in die Gruppe 1 dagegen an der Qualität der ausgeübten Tätigkeit bei gleicher Anforderung an die Ausbildung.
Aus diesem Raster fällt die Gruppe 2 b heraus. Hier wird die Eingruppierung nicht von einer gegenüber der Gruppe 3 gesteigerten Qualität der Ausbildung oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers abhängig gemacht. Vielmehr wird an ganz bestimmte Spezialtätigkeiten bzw. die Bedienung von Spezialfahrzeugen angeknüpft, die im einzelnen genau, bis hin zu der entsprechenden DIN-Nummer, beschrieben werden. Das zeigt, daß die Tarifvertragsparteien die hier genannten Tätigkeiten ohne Rücksicht auf die Ausbildung oder sonstige Besonderheiten in der Person des Arbeitnehmers erfassen wollten, und zwar sowohl im Verhältnis zu den nachgeordneten Vergütungsgruppen als auch zu den vorhergehenden. Übt mithin ein Arbeitnehmer überwiegend eine Tätigkeit aus, die eines dieser Richtbeispiele der VergGr. 2 b erfüllt, dann ist er in diese Gruppe eingruppiert, selbst dann, wenn er die Qualifizierungsmerkmale einer anderen Gruppe ebenfalls erfüllt (BAG Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
e) Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man das abstrakte Tätigkeitsmerkmal und die Tätigkeitsbeispiele der Gruppen 1 und 2 a in die Prüfung einbezieht. Danach genügt die qualifizierte Ausbildung allein nicht für eine Eingruppierung in die VergGr. 2 a bzw. 1, sondern es muß eine einschlägige bzw. qualifizierte Tätigkeit hinzutreten. Das bedeutet, daß ein Berufskraftfahrer auch eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben muß, um nach VergGr. 2 a vergütet zu werden. Nachdem der Kläger ausweislich des Prüfungszeugnisses seine Berufskraftfahrerausbildung in der Fachrichtung Güterverkehr erhalten hatte, ist er nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 neben den eigentlichen fahrerischen und technischen Fächern insbesondere in den Gegebenheiten und Erfordernissen des Güternah- und Güterfernverkehrs und die dabei erforderlichen Arbeiten ausgebildet worden (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung). Solche Fertigkeiten und Kenntnisse benötigt aber der Fahrer eines Saugefahrzeuges, der Klärgruben usw. entleert und entsorgt, gerade nicht. Vielmehr übt er eine seiner Ausbildung entsprechende und damit einschlägige Tätigkeit allenfalls in bestimmten Teilgebieten aus.
f) Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. 2 a, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob der vom Kläger unter Ziff. 2 des Klageantrages für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1993 geltend gemachte Anspruch gemäß § 20 des Bundes-Manteltarifvertrages für die Entsorgungswirtschaft zumindest für den Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. November 1992 verfristet ist.
3. Der vom Kläger in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Antrag ist als Anschlußrevision (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 556 ZPO) aufzufassen. Als solche ist sie jedoch unzulässig, da der Kläger weder durch das Berufungsurteil beschwert ist noch die Anschlußrevision innerhalb der Anschlußfrist von einem Monat nach Zustellung der Revisionsbegründungsschrift eingelegt worden ist (§ 556 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Vergütung aus der VergGr. 2 a in der Berufungsinstanz voll obsiegt. Die Revisionsbegründungsschrift vom 28. September 1994 ist ihm am 14. Oktober 1994 zugestellt worden, während die Anschlußrevision erst am 4. April 1996 eingelegt worden ist. Darüber hinaus ist auch der mit der Anschlußrevision gestellte Antrag unzulässig. Zwar gelten aufgrund der Verweisung in § 557 ZPO auch in der Revisionsinstanz die allgemeinen prozessualen Vorschriften über die Klageänderung (§§ 263, 264 ZPO). Dennoch sind Klageänderungen oder -erweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich deswegen unzulässig, weil der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 561 Abs. 1 ZPO; vgl. BAGE 4, 149, 152 = AP Nr. 6 zu § 256 ZPO; BAGE 40, 355, 357 = AP Nr. 8 zu § 42 SchwbG; BAG Urteile vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT; vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 572/85 - AP Nr. 51 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie und vom 8. August 1996 - 6 AZR 1000/94 -, n.v. und vom 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 -, n.v.; jeweils m.w.N.; BGHZ 24, 279, 285; Hauck, Arbeitsgerichtsgesetz, § 74 Rz 14). Der Kläger hat sowohl mit dem Antrag zu 1) wie auch mit dem Antrag zu 2) eine Vergütung nach der VergGr. 2 a verlangt. Damit hat er eindeutig den Streitgegenstand auf eine Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe beschränkt. Dies schließt die gerichtliche Überprüfung aus, ob ihm eine Vergütung auch aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe, wie der VergGr. 2 b, zusteht. Eine derartige Klageänderung erforderte nämlich weitere tatsächliche Feststellungen, z.B. zur Einhaltung etwaiger Verfallfristen, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden könnten. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich nämlich bei der VergGr. 2 b um keine Aufbaufallgruppe zu den VergGr. 3, 2 a und 1, sondern um eine besondere Vergütungsgruppe für spezielle Tätigkeiten, so daß der Anspruch auf Vergütung nach ihr nicht als ein vom Antrag auf Vergütung aus der VergGr. 2 a umfaßter Teilanspruch angesehen werden kann.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Schaub Friedrich Schneider
Peter Jansen Dr. Sponer
Fundstellen