Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Medizinisch-technischen Radiologieassistentin
Leitsatz (redaktionell)
Wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang einer tariflichen Regelung keine Möglichkeit bieten, dürfen die Gerichte Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen.
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di) § 11; Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) Entgeltgruppen 8; Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) Entgeltgruppen 9; BAT-O Anlage 1a VergGr. Vc; TVÜ-VKA § 17 Abs. 5
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 19.06.2014; Aktenzeichen 8 Sa 669/13) |
ArbG Chemnitz (Urteil vom 07.10.2013; Aktenzeichen 11 Ca 206/13) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 – 8 Sa 669/13 – teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit Januar 2011.
Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinischtechnische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit 2009 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen ab dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.
Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Belang – die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) und im Bereich der Magnetresonanztomographie (MRT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten” mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. Januar 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;
- die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 8.670,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie
- 458,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT- und MRT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 23. November 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 903/08 – Rn. 17).
II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.
1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:
In § 11 TV KC/ver.di heißt es:
„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.
Protokollerklärung:
Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.”
Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:
Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …”
Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:
„…
§ 3 |
Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di |
(1) |
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di. |
…” |
|
2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. Januar 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind – in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag – neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K” heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.
3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.
a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:
„Vergütungsgruppe V b
…
25. |
Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.” |
b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die – wie die Klägerin – nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.
aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften” des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.
bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet”. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen”) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 – 4 AZR 590/11 – Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.
III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab Januar 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.
1. Die für eine – von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte – Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:
„Vergütungsgruppe VII
…
27. |
Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. |
…
Vergütungsgruppe VI b
…
26. |
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben’ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinischchemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.) |
|
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) |
27. |
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis. |
…
Vergütungsgruppe V c
… |
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24. |
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen: |
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… |
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Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, … (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12) |
… |
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26. |
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit. |
… |
|
Protokollerklärung
Nr. 12
Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.”
2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten” der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.
a) Der Computertomograph und der Magnetresonanztomograph sind Spezialgeräte zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.
aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten” eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät” um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät”, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät” erfolgt.
bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 – 4 AZR 659/05 – Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät” iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie” modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts” keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen” zu.
(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts” bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 – 4 AZR 659/05 – Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen und Magnetresonanztomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät”) und andere spezieller („Spezialgerät”) sein mögen.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht – wie bei der Computer- oder Magnetresonanztomographie – dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung” bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.
c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 – 4 AZR 189/95 – zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.
3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel” ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.
a) Das Landesarbeitsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:
aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).
(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 58).
(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16; grdl. 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20 mwN).
bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten” im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben – in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43 mwN) – enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).
b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.
Unterschriften
Eylert, Creutzfeldt, Rinck, Pust, J. Ratayczak
Fundstellen