Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Jahressonderzahlung bei Erziehungsurlaub

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats: "Berechnungsmodus für eine Jahressonderzahlung nach § 2 Nr 3 und 4 des Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23. August 1990."

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 18.06.1993; Aktenzeichen 10 Sa 330/93)

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 14.01.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1766/92)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1990.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie, als Musternäherin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie vom 23. August 1990 (TV-JSZ) Anwendung. Die tariflichen Bestimmungen haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

"§ 2

Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung

1. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt

voraus, daß der Arbeitnehmer bzw. Auszubilden-

de am Auszahlungstag in einem ungekündigten

Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis steht und

dem Betrieb am 31. Oktober des jeweiligen Ka-

lenderjahres mindestens 3 Monate ununterbro-

chen angehört. Soweit das Ausbildungsverhält-

nis wegen der Schulferien erst nach dem 1. Au-

gust des laufenden Jahres beginnt, gilt die

Wartefrist am 31. Oktober als erfüllt.

2. Die Jahressonderzahlung beträgt ab 1990 75

Prozent eines Monatsverdienstes bzw. einer mo-

natlichen Ausbildungsvergütung. Hiervon gelan-

gen 62,5 Prozentpunkte im November 1990 zur

Auszahlung, der Restbetrag in Höhe von 12,5

Prozentpunkte mit der Lohn- und Gehaltsabrech-

nung für Februar 1991.

Die Jahressonderzahlung beträgt ab 1991 80

Prozent eines Monatsverdienstes bzw. einer mo-

natlichen Ausbildungsvergütung. Hiervon gelan-

gen 75 Prozentpunkte im November 1991 zur Aus-

zahlung, der Restbetrag in Höhe von 5 Prozent-

punkten mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung

für Februar 1992.

3. Die Jahressonderzahlung ist nach dem durch-

schnittlichen Monatsverdienst bzw. der durch-

schnittlichen monatlichen Ausbildungsvergütung

zu berechnen. Berechnungszeitraum ist die Zeit

vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. Sep-

tember des Kalenderjahres.

Bei Eintritt nach dem ersten Oktober des Vor-

jahres ist die bis zum 30. September des lau-

fenden Kalenderjahres zurückgelegte Beschäfti-

gungsdauer zugrundezulegen.

Bei der Feststellung des durchschnittlichen

Monatsverdienstes bzw. der durchschnittlichen

Ausbildungsvergütung sind sämtliche Zuschläge

mit zu berücksichtigen; zusätzliches Urlaubs-

geld, vermögenswirksame Leistungen, Jahresson-

derzahlung und sonstige Sonderleistungen sowie

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken-, Ren-

ten- und befreienden Lebensversicherung, Rei-

sespesen, Trennungsentschädigungen u.ä. blei-

ben außer Ansatz.

Entschuldigte Fehlzeiten (ausgenommen unbe-

zahlter Urlaub) im Berechnungszeitraum dürfen

sich auf die Höhe der Jahressonderzahlung

nicht mindernd auswirken, soweit diese Fehl-

zeiten insgesamt die Dauer von 5 Monaten nicht

überschreiten.

Nimmt eine Arbeitnehmerin im Anschluß an die

gesetzlichen Mutterschutzfristen (§§ 3 Absatz

2 und 6 Absatz 1 MuschG) Erziehungsurlaub nach

§§ 15 f BErzGG in Anspruch, dürfen sich zu-

sätzlich zu den 5 Monaten weitere 2 Monate

nicht anspruchsmindernd auswirken, wenn die

Arbeitnehmerin im Anschluß an den Erziehungs-

urlaub im bisherigen Betrieb mindestens 2 Mo-

nate tatsächlich gearbeitet hat. Der Erzie-

hungsurlaub wird dabei einmal und zwar in dem

Berechnungszeitraum, in den der überwiegende

Teil fällt, als entschuldigte Fehlzeit berück-

sichtigt.

Etwaige vorherige Auszahlungen der Jahresson-

derzahlung gelten insoweit als Vorschuß.

4. Unter der Voraussetzung, daß die Wartezeit

gemäß Ziff. 1 erfüllt ist, haben im Laufe des

Kalenderjahres eintretende Arbeitnehmer und

Auszubildende Anspruch auf ein Zwölftel der

Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat,

in dem das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis

mindestens 14 Kalendertage bestanden hat.

Entsprechendes gilt

a) für anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und

Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbil-

dungsverhältnis ruht,

b) für Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalen-

derjahres aufgrund eigener Kündigung wegen

Eintritts in den Ruhestand, Vorruhestand

oder Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente

ausscheiden,

c) für Arbeitnehmerinnen, die aufgrund einer

Kündigung im Sinne des § 10 Abs. 1 MuSchG

nach einer Betriebszugehörigkeit von minde-

stens einem Jahr ausscheiden,

d) für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis

nach einer Betriebszugehörigkeit von minde-

stens einem Jahr aufgrund ordentlicher be-

triebsbedingter Kündigung in der zweiten

Kalenderjahreshälfte endet.

§ 2 Ziff. 4 Abs. 2 Buchstabe d) findet keine

Anwendung, wenn die betriebsbedingte Kündigung

wegen Stillegung des Betriebes oder eines we-

sentlichen Betriebsteiles im Sinne des § 111

BetrVG erfolgt und ein Sozialplan vereinbart

wird.

5. Die Jahressonderzahlung ist im November auszu-

zahlen.

...

§ 5

Ausschlußfrist

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen inner-

halb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ab dem

Auszahlungstag nach § 2 schriftlich geltend ge-

macht werden.

..."

Im Jahre 1990 arbeitete die Klägerin bis zum 28. Januar 1990. Danach befand sie sich in Mutterschutz. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie ab 12. April 1990 Erziehungsurlaub.

In der Lohnabrechnung 10/90 wurde der Klägerin als Jahressonderzahlung ein Betrag von 825,24 DM brutto abgerechnet. Die Gutschrift auf dem Girokonto der Klägerin erfolgte am 16. November 1990.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1991 beanstandete die Klägerin die Berechnung der Jahressonderzahlung und forderte eine Nachzahlung von 266,17 DM brutto. Die Beklagte erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 1991, das der Klägerin am 15. Februar 1991 zuging, folgendes:

"bei der Ermittlung Ihrer JSZ für 1990 ist uns leider ein

Irrtum unterlaufen.

Richtigerweise muß Ihre JSZ nach folgenden Entgelt-Werten

ermittelt werden:

a) Tats. Einkommen

O1.1o.-31.12.89 = DM 7.392,62

Tats. Einkommen

01.01.-28.01.90 = DM 2.275,90

b) Fiktives Einkommen

29.01.-30.04.90 vor LE = DM 7.524,15

Fiktives Einkommen

01.05.-30.06.90 nach LE = DM 5.158,31

DM 22.350,98

=============

c) Der Zeitraum 01.07. bis 30.09.1990 bleibt für die Berech-

nung der JSZ unberücksichtigt] Auszugehen ist während des

Anspruchszeitraumes Jan. bis April 1990 von einem Bruttoein-

kommen in Höhe von DM 22.350,98

Berechnungsmodus:

DM 22.350,98 : 12 DM 1.862,58

davon 75% DM 1.396,94

davon 4/12 (April = Ende

d. Schutzfrist) DM 465,64

=============

Da jedoch irrtümlich ein Betrag von DM 825,24

zur Auszahlung kam, errechnet sich

ein Überzahlungsbetrag von DM 359,60

=============

Den Überzahlungsbetrag werden wir nach Ihrer Rückkehr mit

noch ausstehenden Lohnansprüchen verrechnen.

..."

Mit der Lohnabrechnung 6/91 berechnete die Beklagte den Bruttolohn mit 2.580,55 DM und kürzte den Nettobetrag um 359,60 DM wegen der überzahlten Jahressonderzahlung.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei zum Abzug von 359,60 DM netto nicht berechtigt. Aus der tariflichen Bestimmung des § 2 Nr. 3 TV-JSZ folge, daß eine Minderung der Jahressonderzahlung wegen Erziehungsurlaubs nur durch die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes eintreten dürfe, soweit der Erziehungsurlaub die Dauer von sieben Kalendermonaten übersteige. Eine nochmalige Kürzung um 8/12 wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses während des Erziehungsurlaubs nach § 2 Nr. 4 Buchst. a) TV-JSZ sei unzulässig und verstoße außerdem gegen das Verbot der mittelbaren Frauendiskriminierung.

Die Beklagte habe zudem bei der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 359,60 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin habe ein tariflicher Anspruch auf die Jahressonderzahlung allenfalls in Höhe von 465,64 DM brutto, bei zutreffender Berechnungsweise nur in Höhe von 349,23 DM brutto zugestanden. Die tarifliche Bestimmung des § 2 TV-JSZ differenziere zwischen der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes in § 2 Nr. 3 TV-JSZ und den Kürzungstatbeständen in § 2 Nr. 4 TV-JSZ. Nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ sei zunächst der für die Höhe der Jahressonderzahlung maßgebliche durchschnittliche Monatsverdienst während des Berechnungszeitraums vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres zu berechnen. Auf die Berechnung des Monatsverdienstes dürften sich dabei die Mutterschutzfristen als entschuldigte Fehlzeiten bis zur Dauer von fünf Monaten nicht anspruchsmindernd auswirken. Deshalb sei für die Zeit vom 29. Januar 1990 bis 30. April 1990 ein fiktives Einkommen errechnet worden.

Nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ dürften sich ferner bei der Berechnung des Monatsverdienstes bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub weitere 2 Monate nicht anspruchsmindernd auswirken. Deshalb sei für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 ebenfalls ein fiktives Einkommen berücksichtigt worden.

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung in Höhe von 75 % des so berechneten Monatsverdienstes sei nach § 2 Nr. 4 Buchst. a) TV-JSZ jedoch nur für die Kalendermonate gegeben, in denen das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 14 Kalendertage geruht habe. Deshalb habe der Klägerin nur ein Anspruch in Höhe von 4/12, bei zutreffender Berechnung nur in Höhe von 3/12 der Jahressonderzahlung zugestanden.

Der überzahlte Betrag sei mit Schreiben vom 14. Februar 1991 innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend gemacht worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf den von der Beklagten einbehaltenen Teil des Lohns für den Monat Juni 1991 in Höhe von 359,60 DM nicht zu. Die Beklagte war insoweit zur Rückforderung der zuviel gezahlten tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1990 berechtigt.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der volle Lohnanspruch für den Monat Juni 1991 zu. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch aus einer Überzahlung der tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 1990 greife nicht durch, da der Beklagten ein solcher Rückforderungsanspruch nicht zustehe.

Die tarifliche Bestimmung des § 2 Nr. 3 TV-JSZ regele abschließend, wie sich der Erziehungsurlaub auf die Jahressonderzahlung auswirke. Danach seien bei der Berechnung des für die Jahressonderzahlung maßgebenden durchschnittlichen Monatsverdienstes Zeiten des Erziehungsurlaubs bis zu fünf Monaten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Demgemäß habe die Beklagte den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. September 1990 zutreffend bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes nicht mitberücksichtigt.

Eine darüber hinausgehende nochmalige Kürzung der Jahresleistung nach § 2 Nr. 4 Buchst. a) TV-JSZ sei unzulässig. Zwar ruhe das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs. Wegen der abschließenden Regelung in § 2 Nr. 3 TV-JSZ erfasse die tarifliche Regelung jedoch nur Ruhenstatbestände außerhalb des Erziehungsurlaubs. Die Beklagte sei deshalb nicht berechtigt, die nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ berechnete Jahresleistung um weitere 8/12 bzw. 9/12 zu kürzen.

II. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch wegen teilweiser Überzahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 1990 zu, den sie mit dem Lohnanspruch der Klägerin für den Monat Juni 1991 verrechnen konnte.

1. Nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang, die für die Tarifauslegung maßgebend sind (BAGE 46, 308, 310 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ist zunächst der für die tarifliche Jahressonderzahlung maßgebliche durchschnittliche Monatsverdienst nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ zu berechnen. Der Anspruch entsteht nach § 2 Nr. 4 TV-JSZ jedoch nur auf 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 14 Kalendertage geruht hat.

a) Die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ führt abweichend von der Berechnung der Beklagten, der das Landesarbeitsgericht gefolgt ist, zu dem Ergebnis, daß der durchschnittliche Monatsverdienst mit 2.292,39 DM, und nicht mit 1.862,58 DM anzusetzen ist.

Nach § 2 Nr. 3 Abs. 3 TV-JSZ dürfen sich entschuldigte Fehlzeiten im Berechnungszeitraum auf die Höhe der Jahressonderzahlung nicht mindernd auswirken, soweit diese Fehlzeiten insgesamt die Dauer von fünf Monaten nicht überschreiten. Zu den entschuldigten Fehlzeiten rechnet nicht nur die Zeit der Mutterschutzfrist, sondern, wie in § 2 Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 TV-JSZ ausdrücklich bestimmt ist, auch die Zeit des Erziehungsurlaubs. Wird Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, so dürfen sich nach § 2 Nr. 3 Abs. 4 TV-JSZ weitere zwei Monate, mithin insgesamt sieben Monate, nicht anspruchsmindernd auswirken.

Deshalb ist ein fiktives Einkommen für die Klägerin nicht nur für die Zeit vom 29. Januar 1990 bis 30. Juni 1990, sondern für weitere zwei Monate, mithin bis zum 31. August 1990 der Berechnung der Jahressonderzahlung zugrunde zu legen. Dies führt dazu, daß sich der Gesamtverdienst von 22.350,98 DM auf 27.508,62 DM erhöht. Der durchschnittliche Monatsverdienst beträgt damit 2.292,39 DM und die Jahressonderzahlung in Höhe von 75 v.H. dieser Summe 1.719,29 DM.

b) Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht nach § 2 Nr. 4 Buchst. a) TV-JSZ nur in Höhe von 1/12 für die Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 14 Kalendertage ruht.

Da das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht, ist demgemäß für die Klägerin nur ein Anspruch auf 3/12 der Jahressonderzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. März 1990 in Höhe von 429,82 DM begründet. Damit hat die Klägerin 395,42 DM mehr als Jahressonderzahlung erhalten, als ihr tariflich zustand. Die Beklagte war deshalb berechtigt, jedenfalls den Betrag von 359,60 DM von ihrem Juni-Lohn einzubehalten.

c) Aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung des § 2 TV-JSZ geht nicht hervor, daß der Erziehungsurlaub ausschließlich bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ zu berücksichtigen und eine Zwölftelung wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 2 Nr. 4 TV-JSZ nicht mehr erfolgen darf.

Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 Nr. 3 TV-JSZ die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes geregelt und in § 2 Nr. 4 TV-JSZ bestimmt, für welche Kalendermonate jeweils ein Anspruch auf 1/12 der Jahressonderzahlung entsteht. Dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung läßt sich dabei nicht entnehmen, daß Erziehungsurlaub nur bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen ist, nicht aber mehr bei der Zwölftelungsregelung.

Dies ergibt sich auch nicht aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. In § 2 Nr. 3 u. Nr. 4 TV-JSZ werden unterschiedliche Fragen hinsichtlich der Berechnung der tariflichen Jahresleistung geregelt. Nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ regeln die Tarifvertragsparteien u.a. wie sich entschuldigte Fehlzeiten auf die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes auswirken sollen. Danach dürfen entschuldigte Fehlzeiten bis zur Dauer von fünf Monaten, bei Erziehungsurlaub bis zur Dauer von sieben Monaten nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Dies bedeutet, daß für entschuldigte Fehlzeiten ein durchschnittlicher Monatsverdienst auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Dies gilt auch bei Erziehungsurlaub, der im Anschluß an die Mutterschutzfrist genommen wird. Da das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht, besteht kein Vergütungsanspruch, der in die Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes einfließen könnte. Ist gleichwohl für diese Zeit ein fiktives Einkommen anzusetzen, so führt diese Regelung zu einer höheren tariflichen Jahressonderzahlung als sie sich nur bei Berücksichtigung allein des tatsächlichen Verdienstes ergeben würde.

Von der Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes in § 2 Nr. 3 TV-JSZ ist die in Tarifverträgen durchaus übliche Quotenregelung in § 2 Nr. 4 TV-JSZ zu unterscheiden. Ein Anspruch auf 1/12 der Jahressonderzahlung soll nur für die Monate im Kalenderjahr entstehen, in denen das Arbeitsverhältnis länger als 14 Kalendertage besteht. Eine entsprechende Quotierung soll auch dann erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (Buchst. a). Dies bedeutet, daß ein Anspruch auf 1/12, der nach § 2 Nr. 3 TV-JSZ berechneten Jahressonderzahlung nur für die Kalendermonate entstehen soll, in denen das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 14 Kalendertage ruht. Da das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs ruht, führt diese Regelung dazu, daß der Klägerin nur ein Anspruch auf 3/12 (1.1.1990 bis 31.3.1990) zusteht.

d) Die tarifliche Regelung hinsichtlich der Kürzung der Jahressonderzahlung für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen des Erziehungsurlaubs ruht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden und enthält insbesondere keine mittelbare Frauendiskriminierung (vgl. BAG Urteile vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - AP Nr. 158 zu § 611 BGB Gratifikation und vom 28. September 1994 - 10 AZR 697/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).).

2. Die Beklagte hat bei der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs auch die tarifliche Ausschlußfrist nach § 5 TV-JSZ gewahrt. Der Klägerin wurde die Jahressonderzahlung am 16. November 1990 ausgezahlt. Das Geltendmachungsschreiben der Beklagten ging ihr am 15. Februar 1991 und damit innerhalb der dreimonatigen Ausschlußfrist zu.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Matthes Dr. Freitag Hauck

Fr. Holze Lindemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI436671

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