Entgeltumwandlungsansprüche sind sofort insolvenzgeschützt, wenn die Zusage ab dem 1.1.2002 erteilt wurde[1] und die Umwandlungsbeträge 4 % der zum Umwandlungszeitpunkt geltenden BBG nicht überschritten haben. Haben der Arbeitgeber und Arbeitnehmer anstelle einer Gehaltserhöhung eine bAV vereinbart, liegt keine Entgeltumwandlung vor. Insolvenzschutz besteht daher erst mit Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit.

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