Wesentliches Kriterium ist, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. Ist der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer, liegt keine Direktversicherung i. S. d. BetrAVG vor, selbst wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbedingungen ausgehandelt hat.[1]

Die Beiträge zur Direktversicherung können sowohl vom Arbeitgeber (auch wenn diesen Arbeitgeberbeiträgen eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt) als auch vom Arbeitnehmer als unmittelbare Arbeitnehmer(eigen)beiträge[2] aufgebracht werden. Das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung lässt sich – soweit die Leistungen vom Arbeitgeber finanziert werden – widerruflich gestalten. Es ist möglich, für einen größeren, festumschriebenen Personenkreis, eine Gruppenversicherung zu erleichterten Bedingungen und günstigeren Tarifen abzuschließen.

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