Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation
Leitsatz (amtlich)
Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ist ein Vertrauensschutz in die Richtigkeit einer behördlichen Entscheidung in der Regel nur anzunehmen, wenn zusätzlich zur fehlerhaften Behördenentscheidung das Vertrauen des Betroffenen in die Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch weiteres fehlerhaftes Behördenhandeln - wie etwa falsche Auskünfte, fortgesetzte fehlerhafte Bewilligungen - gestärkt oder aufrechterhalten wird.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld, Mittagessenpauschale und Fahrtkosten nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - sowie die Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen.
Der 1966 geborene Kläger war von Beruf gelernter Maler und Lackierer. Ein Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente vom 19.09.2000 wurde nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens von Dr.G. vom 26.10.2000 mit Bescheid vom 30.10.2000 abgelehnt. Der Kläger könne zwar nicht mehr als Maler und Lackierer tätig werden, sei aber auf eine Tätigkeit als Fachberater im Baumarkt, Baustoffprüfer und Schildermacher zumutbar zu verweisen. Gleichzeitig wurden berufsfördernde Maßnahmen vorgeschlagen. In Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit - damals Arbeitsamt B-Stadt - wurde seitens der Beklagten eine Fortbildung des Klägers zum Meister im Maler- und Lackiererhandwerk für sinnvoll erachtet, unter Hinweis darauf, dass mit dem Erwerb der Meisterprüfung der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der Fa. S. AG, dauerhaft gesichert werden könne. Der Kläger absolvierte daraufhin in der Zeit vom 28.02.2001 bis 05.04.2001 eine berufsfördernde Reha-Maßnahme in Form der Teile III / IV der Qualifizierung zum Maler- und Lackierermeister in Vollzeit. Die Teile I und II der Ausbildung waren in Teilzeit ab dem Sommer 2001 geplant. Nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, dass eine Fortsetzung der Ausbildung gegenwärtig nicht möglich sei, sondern frühestens eine Teilnahme im Jahr 2002 in Betracht käme, wurde in der Zeit vom 10. bis 21.12.2001 eine Maßnahme der Berufsfindung beim Berufsförderungswerk N. durchgeführt. Aufgrund dieser Maßnahme wurde beim Kläger eine ausreichende Eignung in diversen Umschulungsalternativen festgestellt, der Kläger gab aber bereits im Berufsförderungswerk N. zu erkennen, dass er kein Interesse an einer Umschulung habe. Mit Schreiben vom 27.01.2002 teilt der Kläger dies auch der Beklagten mit, er wolle lieber die Meisterausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk beenden. Er beantrage deshalb für den ab Juni 2002 beginnenden Kurs (Teil I und II) die Gewährung entsprechender Leistungen. Obwohl die Beklagte wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Bedenken hegte, ob dieser als Meister ausschließlich aufsichtsführend tätig sein könne, wurde gleichwohl im Hinblick auf die Beschäftigungszusage des Arbeitgebers des Klägers die weitere Ausbildung zum Maler- und Lackierermeister mit Bescheid vom 09.07.2002 dem Grunde nach bewilligt. Die Maßnahme (Teile I / II der Ausbildung zum Maler- und Lackierermeister) sollte vom 20.07.2002 bis 28.06.2003 absolviert werden. Dem Bescheid vom 09.07.2002 waren Merkblätter über den Bezug von Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen beigefügt.
Am 14.08.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Übergangsgeld. In der hierzu vorgelegten Entgeltbescheinigung erklärte der Kläger, dass er als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt sei und laufend Arbeitsentgelt beziehe. In der Anlage BFMS zur Entgeltbescheinigung bestätigte der Arbeitgeber Fa. Dr.S. AG unter dem Datum 19.08.2002, dass der Kläger ab 20.07.2002 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte und dass er zuletzt als Fachbauleiter z. A. beschäftigt gewesen sei. Es handle sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit. Für den Monat Juni 2002 war ein monatliches Entgelt von 2.745,41 € bei 39 Stunden tariflicher wöchentlicher Arbeitszeit bestätigt. Angegeben war weiterhin, dass das Arbeitsentgelt während der beruflichen Rehabilitation weitergezahlt werde, wenn auch "verkürzt wegen Arbeitsausfall". Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 08.08.2002 und weiterem Bescheid vom 27.08.2002 Übergangsgeld in Höhe von 45,53 € kalendertäglich. In diesem Bescheid war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung in den Einkünften der Beklagten mitzuteilen sei, da sich diese auf die Höhe des Übergangsgeldes oder auf den Zahlungszeitraum auswirken könnten. Dazu gehörte insbesondere der Bezug von Erwerbseinkommen. Unter optischer Hervorhebung wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass durch Unterlassen der Mitteilung Überzahlungen entstehen sollten, diese Leistungen zur...