hier: Saldierung verschiedener Einkunftsarten

Sachverhalt:

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgeschlossen, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 400 EUR. Das Gesamteinkommen ist ferner bei der Prüfung des Ausschlusses von der Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V von Bedeutung.

Unter dem Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und des § 10 Abs. 3 SGB V ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Gesamteinkommen des § 16 SGB IV zu verstehen. Danach ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Nach Punkt 2.3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt und zum Gesamteinkommen vom 14.03.2002 i. d. F. vom 07.05.2004 sind, sofern mehrere Einkunftsquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen, nach § 2 Abs. 3 EStG zunächst die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen und anschließend die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. Das Ergebnis ist danach, soweit es den Betrag von 51.500,00 EUR übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern.

Der eingeschränkte Verlustausgleich ("51.500,00 EUR-Regelung") ist mit Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I S. 2840) und Artikel 9 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I S. 3076) wieder entfallen. Seitdem 01.01.2004 können Verluste aus einer Einkunftsart, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraumes angefallen sind, wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden.

Ergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen kommen überein, die Aussage unter Punkt 2.3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt und zum Gesamteinkommen vom 14.03.2002 i. d. F. vom 07.05.2004 bzw. das künftige separate gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen (vgl. TOP 3 der Niederschrift über die Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge vom 13.10.2004) an die Änderung des § 2 Abs. 3 EStG anzupassen und bei nächster Gelegenheit wie folgt zu fassen: "Sofern mehrere Einkommensquellen unterschiedlicher Einkunftsarten vorliegen (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen), sind die Summen der Einkünfte der einzelnen Einkunftsquellen zu ermitteln. Die Summe der jeweiligen positiven Einkünfte ist danach durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten zu mindern."

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