hier: Beschäftigung von Angehörigen

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III unterliegen Personen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beschäftigung beim Ehegatten, bei einem Verwandten oder bei einem Verschwägerten ausgeübt wird. Allerdings bedarf es in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung, ob die von den Angehörigen verrichtete Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird oder nur eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit ohne Eingliederung in den Betrieb vorliegt.

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen ist u.a. die Zahlung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu prüfen. Mit Beschluss vom 25.02. 1997 - 12 BK 49/96 - (DBIR 4476 AFG § 168) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein Arbeitsentgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, keinen angemessenen Gegenwert für die ausgeübte Tätigkeit darstellt.

Andererseits erlaubt die Nichtgewährung eines üblichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes in der Regel noch nicht den Schluss, dass keine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit vorliegt (vgl. Abschnitt 2.3 der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 30.05.2000). Wird danach ein Beschäftigungsverhältnis bejaht, stellt sich die Frage, ob bei der Beitragsberechnung Ansprüche aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zu berücksichtigen sind (vgl. Punkt 8 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./22.11.2001).

Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass dann, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag bzw. seine Allgemeinverbindlichkeitserklärung Angehörige nicht ausdrücklich (z.B. unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVerfG) ausschließt, die darin festgelegten Arbeitsentgelte auch für die Angehörigen gelten.

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