Nach wie vor sind die Beiträge und Zuwendungen nach § 40 b EStG in Höhe von 2,5 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung – vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen – eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um 26 DM monatlich. Der Betrag von 26 DM ist für jeden Monat des Jahres in Abzug zu bringen, wenn und soweit in den einzelnen Monaten ein Hinzurechnungsbetrag vorhanden ist. Ein "Jahresausgleich" z.B. für den Fall, daß der Hinzurechnungsbetrag in einem Monat 26 DM überschreitet, in anderen Monaten dagegen 26 DM nicht erreicht, findet nicht statt. Dies bedeutet, daß der nicht ausgeschöpfte Teil des Abzugsbetrags nicht auf andere Monate übertragen werden kann.

Mit Rücksicht auf die Änderung des § 40 b EStG sind einige Versorgungstarifverträge dahingehend geändert worden, daß die Umlage nur bis zu einem bestimmten monatlichen Höchstbetrag vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird; in diesen Fällen ist der darüber hinausgehende Betrag der Umlage individuell zu versteuern.

Beispiel:

Zusatzversorgungspflichtige(r/s) Lohn/Gehalt 5000,00 DM  
Umlage (4,5 v. H.) 225,00 DM  

Nach dem Versorgungstarifvertrag werden von der Umlage 175 DM pauschal versteuert, was einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt von (175 DM: 4,5 × 100 =) 3888,89 DM entspricht. Der Restbetrag der Umlage in Höhe von 50 DM wird individuell versteuert.

Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts:

Lohn/Gehalt   5000,00 DM  
Hinzurechnungsbetrag (2,5 % von 3888,89 DM =) 97,22 DM    
abzüglich 26,00 DM    
71,22 DM 71,22 DM    
individuell versteuerter Teil der Umlage   50,00 DM  
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt   5121,22 DM  

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