Je nach Thema und Sachlage gibt es Grenzen in der Gestaltung der rechtlichen Vereinbarung. Das gilt für die Voraussetzungen einer Teilhabe, wie für Abänderungen oder gar Einstellung der Leistung.

So kann die Teilnahme an Benefits an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, soweit z. B. durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen hier keine zwingenden Vorgaben für den Arbeitgeber bestehen. Ebenfalls hat er innerhalb der vertraglichen Vereinbarung bei der Gewährung von Benefits das AGG und den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Ausgestaltung von Benefits oder gar ihrer "Zurücknahme".

Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist und die Benefits einen Entgeltbestandteil nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellen, ist der Betriebsrat sogar zwingend einzubeziehen. Dies bedeutet, dass hier regelmäßig eine Betriebsvereinbarung über die Einführung, die jeweiligen Voraussetzungen und auch die Beendigung der Leistung für das Benefit abzuschließen ist.

 
Hinweis

Nachweisgesetz

Auch bei der Einführung von Benefits im Rahmen von Arbeitsverträgen müssen die Vorgaben des Nachweisgesetzes beachtet werden. Gemäß der aktuellen Gesetzgebung müssen alle Arbeitsbedingungen, die unter die Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG fallen, grundsätzlich jedem Beschäftigten in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden.

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