In dieser Übersicht wird ein Berufsausbildungsverhältnis einem Arbeitsverhältnis und einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG gegenübergestellt.
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Arbeitsverhältnis |
Berufsausbildungsverhältnis |
Anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG z. B. Praktikum, Volontär, Trainee mit überwiegendem Ausbildungs-Anteil |
Rechtliche Grundlagen |
BGB, Arbeits(schutz)gesetze |
BBiG, Ausbildungsordnung |
§ 26 BBiG |
Ziel |
Arbeitsleistung für Vergütung |
Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf |
Vertragsverhältnis, in dem Personen eingestellt werden, um diesen erstmals berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu vermitteln, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt |
Vertrag |
- Arbeitsvertrag nach § 611a BGB
- Arbeitsvertrag selbst muss nicht in Schriftform niedergelegt werden; Vertragsbedingungen schon
- zu regelnde Inhalte s. § 2 NachwG
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- Berufsausbildungsvertrag nach §§ 11 ff. BBiG
- die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze sind anzuwenden
- Ausnahmen bei Berufen der Handwerksordnung
- Schriftform erforderlich
- zu regelnde Inhalte s. § 11 BBiG
- Unterzeichnete Niederschrift ist unverzüglich auszuhändigen
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- Anderes Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG
- Auf Vertragsniederschrift kann verzichtet werden
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Vertragsstrafen |
möglich |
nicht möglich |
nicht möglich |
Befristung |
unbefristet oder befristet möglich |
- immer befristet
- endet automatisch mit Ablauf der Ausbildungsdauer oder Bestehen der Abschlussprüfung
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i. d. R. befristet |
Höchstarbeitszeit |
für Volljährige: §§ 3 ff. ArbZG zu wöchentlicher Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Ausnahmen usw. für Minderjährige: Regelungen des JArbSchG zu beachten, insbesondere §§ 8 ff. JArbSchG |
analog zum Arbeitsverhältnis, mit den folgenden Besonderheiten:
- Zeiten für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sind auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit anzurechnen
- Hinweis: Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden
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analog zum Berufsausbildungsverhältnis |
Teilzeit |
- unbefristete Teilzeit
- zeitlich befristete Teilzeit (Brückenteilzeit)
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- Berufsausbildung in Teilzeit grds. möglich (mind. aber 50 %)
- Dauer der Berufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens um das 1,5-fache
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grds. besteht Möglichkeit, Teilzeit individualvertraglich zu vereinbaren nach §§ 8, 9a TzBfG |
Mindestvergütung |
Mindestlohn ist zu zahlen |
- Mindestlohn ist nicht zu zahlen
- aber: angemessene, mind. jährlich steigende Vergütung erforderlich
- Mindestvergütungen ergeben sich aus § 17 Abs. 2 BBiG, Regeln für die Vergütung von Teilzeitausbildungen aus § 17 Abs. 5 BBiG
- Ausnahme: andere Regelung in Tarifvertrag
- Sachleistungen sind möglich bis 75 % der Bruttovergütung
- Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen
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- angemessene, mind. jährlich steigende Vergütung
- grds. ist Mindestlohn nicht zu zahlen
- Ausnahme: freiwilligen Praktikanten, deren Praktikum länger als 3 Monate andauert, ist Mindestlohn zu zahlen
- Sachleistungen sind möglich bis 75 % der Bruttovergütung
- Überstunden sind besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen
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Entgeltfortzahlung |
Entgeltfortzahlung
- an Feiertagen
- bei Arbeitsunfähigkeit (bis zu 6 Wochen)
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analog zum Arbeitsverhältnis, mit den folgenden Besonderheiten: |
analog zum Berufsausbildungsverhältnis |
Probezeit |
- 0–6 Monate können vereinbart werden
- bei befristetem Arbeitsverhältnis muss Probezeit verhältnismäßig sein (ca. ¼ der Dauer des Arbeitsverhältnisses)
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1–4 Monate müssen vereinbart werden |
analog zum Berufsausbildungsverhältnis, mit der folgenden Besonderheit:
- Probezeit kann abgekürzt werden
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Kündigung |
während Probezeit:
- Kündigung beidseitig möglich mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen
nach 6 Monaten (Wartezeit):
durch den Arbeitgeber:
- ordentliche Kündigung nur mit Kündigungsgrund, d. h. verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt (§ 1 KSchG) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung aus wichtigem Grund
- ordentlich mit Grundkündigungsfrist von 4 Wochen oder zeitlich gestaffelter Kündigungsfrist je nach Beschäftigungsdauer
- schriftlich, Angabe von Kündigungsgründen nicht notwendig
- Betriebsrats ist anzuhören
durch den Arbeitnehmer:
- ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund mit Grundkündigungsfrist von 4 Wochen§ 622 Abs. 1 BGB oder
- oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
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während Probezeit:
- Kündigung beidseitig möglich ohne Kündigungsfrist
nach Probezeit: |