Derzeit werden die Versorgungsbezüge – ebenso wie die Renten – noch nicht in voller Höhe besteuert. Als steuerfreie Posten werden der Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen. Der Versorgungsfreibetrag wird nach einem Prozentsatz ermittelt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist ein fester Betrag.
Sowohl der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt.
Festschreibung, Kohortenprinzip
Wie bei der Rentenbesteuerung werden diese beiden Beträge nach dem Kohortenprinzip ermittelt und festgeschrieben. D. h. für den jeweiligen Bezieher von Versorgungsbezügen wird der ermittelte steuerfreie Teil des Pensionsbezugs im Jahr des Erstbezugs eingefroren und zeitlebens berücksichtigt.
Ermittlung Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Ein Beamter tritt 2024 in den Ruhestand und erhält danach Versorgungsbezüge.
Ergebnis: Bei einem Versorgungsbeginn in 2024 beträgt der Versorgungsfreibetrag für den Beamten zeitlebens 13,6 % der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 1.020 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 EUR.
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte erst ab 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten dort für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
2.2.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist bei Versorgungsbeginn
- vor 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und
- bei Versorgungsbeginn ab 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht, z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Der hiervon ermittelte Versorgungsfreibetrag sowie der anzusetzende Zuschlag werden betragsmäßig für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs festgeschrieben.
Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung der Freibeträge.
2.2.2 Unterjähriger Versorgungsbeginn
Für jeden vollen Kalendermonat im Kalenderjahr, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um je 1/12 zu kürzen, weil sie auf Jahresbasis ermittelt worden sind.
2.2.3 Neuberechnung
Die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag wird in bestimmten Fällen durchbrochen. Beide Freibeträge sind neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags oder des Unterschiedsbetrags ändern oder wenn ein Witwen- oder Waisengeld nach einer Unterbrechung der Zahlung wieder bewilligt wird.
2.2.4 Einzelregelungen
Zu beachtende Besonderheiten:
- Durch den Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag dürfen sich keine negativen Einkünfte ergeben.
Werden mehrere Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Bezugsbeginn gezahlt, bestimmen sich der maßgebende Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs.
Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt.
- Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge (des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags) gelten.
- Jeder Arbeitgeber hat den Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach den ihm bekannten betrieblichen Verhältnissen zu berechnen. Ein Abgleich mit anderen Versorgungsbezüge zahlenden Arbeitgebern des Arbeitnehmers darf nicht durchgeführt werden.
- Sterbegeld und andere einmalige Leistungen werden als ganzjährige Versorgungsbezüge behandelt; daraus folgt: Für solche Zahlungen werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht anteilig gekürzt.
- Bei Hinterbliebenenbezügen an den überlebenden Ehe-/Lebenspartner werden ...