BMF, Schreiben v. 14.6.2011, IV B 3 - S 1301-LUX/10/10003, BStBl I 2011, 576
1 Anlage
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 26.5.2011 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.8.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 unterzeichnet.
Die Verständigungsvereinbarung ist am 27.5.2011 in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.
Das BMF-Schreiben vom 12.4.2011 (BStBl 2011 I S. 486) wird aufgehoben. Bisher ausgesetzte Steuerfestsetzungen sind nachzuholen und bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen sind zu ändern und für endgültig zu erklären, soweit nach der Verständigungsvereinbarung Einkommensteuer erstmals oder in anderer Höhe festzusetzen ist. Im Übrigen ist eine bisher nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen zu ändern ist (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.8.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern |
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 23.8.1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben, Folgendes vereinbart:
(1) | Die Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage: |
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