BMF, Schreiben v. 14.6.2011, IV B 3 - S 1301-LUX/10/10003, BStBl I 2011, 576

1 Anlage

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 26.5.2011 die in der Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.8.1958 in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 unterzeichnet.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 27.5.2011 in Kraft getreten und ist auch auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommensteuer zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist oder die Gegenstand eines Verständigungsverfahrens sind.

Das BMF-Schreiben vom 12.4.2011 (BStBl 2011 I S. 486) wird aufgehoben. Bisher ausgesetzte Steuerfestsetzungen sind nachzuholen und bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen sind zu ändern und für endgültig zu erklären, soweit nach der Verständigungsvereinbarung Einkommensteuer erstmals oder in anderer Höhe festzusetzen ist. Im Übrigen ist eine bisher nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen zu ändern ist (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23.8.1958

in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15.6.1973 zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 23.8.1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Besteuerung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben, Folgendes vereinbart:

(1) Die Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage:
   
 
  1. Die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sind die Kalendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist zu arbeiten (z.B. Urlaubstage, Wochenendtage, gesetzliche Feiertage).
  2. Den vereinbarten Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit vereinbarte und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Hierzu gehören neben den laufenden Vergütungen (z.B. Lohn, Gehalt, sonstige Vorteile) auch Zusatzvergütungen, die auf die unselbständige Arbeit des Arbeitnehmers innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfallen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Hat sich das vereinbarte Gehalt während des Kalenderjahres verändert, so ist dieser Veränderung Rechnung zu tragen.
  3. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt ist in Bezug zu den vereinbarten Arbeitstagen zu setzen. Daraus ergibt sich ein vereinbartes Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag.
  4. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag ist mit den vereinbarten Arbeitstagen zu multiplizieren, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Sollte sich der Arbeitnehmer auch an Tagen im Tätigkeitsstaat aufgehalten haben, die nicht zu den vereinbarten Arbeitstagen zählen (z.B. Verlängerung eines Aufenthalts aus privaten Gründen), fallen diese Tage aus der Berechnung des im Ansässigkeitsstaat steuerfrei zu stellenden Arbeitslohns heraus.
  5. Abgeleistete Überstunden sind gesondert zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber für sie tatsächlich einen Ausgleich leistet. Darüber hinaus ist bei der Aufteilung zu berücksichtigen, dass vereinbarte Arbeitszeiten, die in Drittstaaten verbracht werden, dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen sind.
  6. Eine einmalige Zahlung (z.B. Jubiläumszahlung), die eine Nachzahlung für eine nicht mehr als 10 Jahre zurückliegende aktive Tätigkeit darstellt und anteilig auf die Tätigkeit im Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat entfällt, ist nach den vorgenannten Grundsätzen aufzuteilen. Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt und wo die Vergütung bezahlt wird, sondern allein darauf, dass sie dem Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Eine Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz oder teilweise der Versorgung dient, z.B. ein Ruhegehalt oder einen Rentenanspruch ersetzt.
  7. Urlaubsentgelte sind in die Aufteilung einzubeziehen. Dies gi...

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