Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen.[1] Mit einem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung zur Einstufung der betrieblichen Krankenversicherung als Sachbezug Stellung genommen.[2]

Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze

Danach stellt die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen Sachbezug dar. Dieser kann im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) steuerfrei bleiben.

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