Nachdem Vergleichsmitarbeiter identifiziert wurden, ist zu prüfen, ob deren berufliche Entwicklung betriebsüblich war. Betriebsüblich ist eine Entwicklung, die bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen wird. Es muss ein gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers und eine von ihm aufgestellte Regel, z. B. die Anwendung eines Tarifvertrags, bestehen. Dabei muss der Geschehensablauf – das heißt der berufliche Aufstieg – so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann.[1]

Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf das Betriebsratsmitglied ist somit nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen. Das Betriebsratsmitglied also zur Beförderung angestanden hätte oder die Mehrzahl der Vergleichspersonen einen solchen Aufstieg erreicht hat.[2]

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