(1) Die Prüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.

 

(2) In der mündlichen Prüfung können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; sie soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern.

 

(3) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten.

 

(4)[1] 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Jedoch können in der Prüfung folgende Personen anwesend sein:

 

1.

beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,

 

2.

Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,

 

3.

Vertreter der Industrie- und Handelskammern,

 

4.

Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder

 

5.

Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden.

3Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

Bis 02.12.2016:

(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses anwesend sein; sie dürfen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teilnehmen.

 

(5) Die Prüfungen dürfen wiederholt werden.

 

(6) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 4 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

 

(7) Einzelheiten des Prüfungsverfahrens erlässt die Kammer in Satzungsform.

[1] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

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