Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages, daß der Käufer zur Ablösung von Rechten einer Bank an dem Kaufgegenstand den Kaufpreis nur auf ein debitorisches Konto des Verkäufers bei der betreffenden Bank einzahlen darf, so unterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderischen Zweckbindung, die ein Gläubiger des Verkäufers, der den Anspruch pfändet, gegen sich gelten lassen muß.
Normenkette
ZPO § 851 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 9. Februar 1994 von der T. GmbH (im folgenden: TC oder Pfändungsschuldnerin) eine bestimmte Anzahl von Full-Service-Leasing-Verträgen. Am 9. März 1994 pfändete der klagende Freistaat wegen Steuerforderungen gegen TC deren Kaufpreisanspruch und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Die entsprechende Verfügung wurde am 10. März 1994 zugestellt. Tags darauf beantragte TC die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen. Am 16. März 1994 erließ das Vergleichsgericht ein allgemeines Veräußerungsverbot; zugleich bestellte es einen vorläufigen Vergleichsverwalter. Zwischen dem 21. und dem 29. April 1994 zahlte die Beklagte insgesamt 6.625.881,14 DM auf den Kaufpreis. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlungen an Gläubigerbanken der TC flossen, um jene zur Freigabe der ihnen angeblich sicherungsübereigneten Leasingfahrzeuge zu veranlassen. Am 1. Juni 1994 wurde die Eröffnung des Vergleichsverfahrens abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Dieses wurde am 30. August 1994 mangels Masse eingestellt.
Der Kläger, der die Zahlungen der Beklagten für ihm gegenüber unwirksam hält, hat Klage auf Zahlung von 1.046.530,34 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Pfändung sei wirksam. Die Vorschrift des § 104 VerglO stehe nicht entgegen, weil der Kläger nicht Vergleichsgläubiger sei (§ 26 Abs. 1 VerglO i.V.m. §§ 61 Nr. 2, 62 Nr. 1 KO). Die Pfändung habe die Kaufpreisforderung der TC erfaßt, selbst wenn die verkauften Leasingverträge von den Gläubigerbanken refinanziert gewesen seien. Die Beklagte könne dem Kläger auch nicht entgegenhalten, daß die erfolgte Zahlung an die Pfändungsschuldnerin einer treuhänderischen Zweckbindung unterlegen habe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe eine möglicherweise bestehende treuhänderische Zweckbindung des Kaufpreises mißachtet.
1. Nach einer in Rechtsprechung (vgl. BGHZ 94, 316, 322 = NJW 1985, 2263, 2264 unter 4; BGH, Urt. v. 30. März 1978 – VII ZR 331/75, LM ZPO § 851 Nr. 3 = MDR 1978, 747) und Schrifttum (vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, § 851 Rdnr. 6; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 851 Rdnr. 3; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 851 ZPO Rdnr. 4 f; Gaul KTS 1989, 3, 12 f) vertretenen Meinung führen vereinbarte Zweckbindungen stets zur Unpfändbarkeit der Forderung. Der Verwendungszweck gehöre hier zum Inhalt der zu erbringenden Leistung. Zweckwidrige Verwendung verändere demzufolge den Leistungsinhalt im Sinne des § 399 1. Alternative BGB. Die daraus folgende Unübertragbarkeit bewirke gemäß § 851 Abs. 1 ZPO Unpfändbarkeit.
Nach anderer Ansicht (BGH, Urt. v. 25. Januar 1978 – VIII ZR 137/76, MDR 1978, 839; offengelassen in BGH, Urt. v. 20. November 1997 – IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 41 = LM BGB § 135 Nr. 7 Walker = EWiR 1998, 143 Hintzen; vgl. ferner Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 851 Rdnr. 20; Musielak/Becker, ZPO § 851 Rdnr. 6; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 851 Rdnr. 5; Hildebrand Rpfleger 1986, 464, 466) bewirken vereinbarte Zweckbindungen allein noch nicht die Unpfändbarkeit der Forderung. Der Verwendungszweck könne nicht zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gerechnet werden. Leistungszweckvereinbarungen fielen unter § 851 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 399 2. Alternative BGB. Unpfändbar seien zweckgebundene Forderungen nur dann, wenn die Zweckbindung treuhänderischen Charakter habe.
Welcher dieser Meinungen zu folgen ist, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, weil der für die Revisionsinstanz zu unterstellende Sachverhalt auch die Voraussetzungen der strengeren Ansicht erfüllt.
2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, die von der Beklagten gekauften Leasingverträge seien von Banken refinanziert und an diese Banken seien die Ansprüche aus den Leasingverträgen zur Sicherheit abgetreten sowie die Leasingfahrzeuge zur Sicherheit übereignet gewesen. Der Kaufpreis habe auf – durchweg im Soll geführte – Konten der TC bei den Refinanzierungsbanken eingezahlt und dort mit den Debet-Salden verrechnet werden sollen. Danach hätten die Banken die sicherungsübereigneten Fahrzeuge freigeben sollen. Auf diese Freigabe sei die Beklagte angewiesen gewesen. Ungeachtet der Schutzwürdigkeit der Beklagten sei eine Zweckbindung des Kaufpreises zu verneinen. Die Beklagte habe diesen gar nicht erst auf die debitorischen Konten der TC bei den Refinanzierungsbanken überweisen und diesen somit eine Verrechnungsmöglichkeit verschaffen dürfen, nachdem der Kaufpreisanspruch gepfändet gewesen sei.
3. Diese Begründung trägt das Ergebnis nicht.
Allerdings bindet eine nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens zwischen der Beklagten und den Gläubigerbanken der Pfändungsschuldnerin TC getroffene, den vorläufigen Vergleichsverwalter einbeziehende Vereinbarung über die Verknüpfung von Zahlung und Freigabe den Kläger nicht, weil sie erst nach erfolgter Pfändung zustande gekommen sein kann.
Entsprechendes gilt aber nicht für eine etwa bereits mit Abschluß des Kaufvertrages vom 9. Februar 1994 vereinbarte treuhänderische Zweckbindung des Kaufpreises. Ob der schriftliche Kaufvertrag eine derartige Zweckbindung enthält oder ob der Parteivortrag eine hinreichende Grundlage für die Annahme bietet, die Vertragsparteien hätten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß eine Zweckbindung jedenfalls mündlich wirksam vereinbart, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
4. Nach dem Vorbringen der Beklagten, von dem in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz auszugehen ist, hat zunächst der Kaufpreisanspruch und nach dessen Erfüllung der Kaufpreis einer vereinbarten Zweckbindung zugunsten der Banken unterlegen.
a) Gemäß Ziffer I 3 des schriftlichen Kaufvertrags sollte die Beklagte neben den Leasingverträgen – nach Freigabe durch die refinanzierenden Banken bzw. Leasinggesellschaften – auch die jeweils zuzuordnenden Fahrzeuge erwerben. Hierzu heißt es weiter: „Die zu den Fahrzeugen gehörenden Kfz-Briefe befinden sich im Besitz der refinanzierenden Banken bzw. Leasinggesellschaften und werden mit den entsprechenden Freigabeerklärungen an … (Beklagte) übergeben.”
Wie aus Ziffer III 1 a des Vertrages ersichtlich, war der Kaufpreis nicht fällig, bevor „die unbedingte und unwiderrufliche Freigabezusicherung der jeweiligen Banken/Leasinggesellschaften bezüglich ihres Sicherungsgutes/Eigentums (Sicherungsübereignung der Fahrzeuge und Sicherungszession künftiger Leasingraten) bezüglich der vertragsgegenständlichen Fahrzeuge sowie eine entsprechende Zusicherung der Übergabe der Kfz-Briefe vorliegt” (vgl. auch Ziff. IX 1 A d).
Der Kaufpreis sollte auf die von TC noch anzugebenden Konten der TC bei den refinanzierenden Banken angewiesen werden (Ziff. III 2).
Falls sich aus den Freigabezusicherungen der Banken/Leasinggesellschaften ein größerer oder geringerer Vertragsbestand ergab, veränderte sich der Kaufpreis entsprechend (Ziff. III 3). Wenn binnen drei Wochen nach endgültiger Ermittlung des Kaufpreises die Freigabeerklärungen der Banken nicht vorlagen, war die Beklagte zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt (Ziff. III 5).
Gemäß Ziffer VI 1 war der Beklagten „bekannt, daß das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Fahrzeugen … den Refinanzierungsbanken sicherungsübereignet ist”. Die Beklagte sollte mit den Banken wegen der Eigentumsübertragung gesonderte Vereinbarungen treffen. TC erklärte sich „bereits jetzt als Sicherungsgeber mit dieser Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises einverstanden”.
Nach dem – bestrittenen – Vorbringen der Beklagten waren sämtliche von ihr übernommenen Leasingverträge von Banken vorfinanziert. Die Banken als Sicherungseigentümer der Fahrzeuge haben der Veräußerung durch TC nur zugestimmt, weil sichergestellt war, daß ihnen der Kaufpreis zufloß. Dies war deswegen gewährleistet, weil der Kaufpreis aufgrund der beide Kaufvertragsparteien bindenden Abrede ausschließlich auf Konten bei den betreffenden Banken einzuzahlen war, die debitorisch geführt wurden. Als über das Vermögen der TC das Vergleichsverfahren eröffnet wurde, paßten die Vertragsparteien die Absprache über die Zahlungsweise den veränderten Verhältnissen lediglich insofern an, als die Beklagte nunmehr den Kaufpreis auf ein Anderkonto des vorläufigen Vergleichsverwalters einzuzahlen hatte. Nach der Behauptung der Beklagten, von der für das Revisionsverfahren auszugehen ist, ist dies auch tatsächlich geschehen, und der vorläufige Vergleichsverwalter hat seinerseits die Weiterleitung der eingegangenen Gelder auf die Konten der Refinanzierungsbanken veranlaßt.
b) Unter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Sachverhalts ist davon auszugehen, daß der mit der Zahlung des Kaufpreises verfolgte Zweck nur erreicht werden konnte, wenn das Geld den Refinanzierungsbanken zufloß. Ohne deren Mitwirkung konnte die TC die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Anspruchs nicht herbeiführen. Die Fälligkeit konnte nur eintreten, wenn die Banken die Freigabe des Sicherungsguts erklärten, und diese Erklärung setzte voraus, daß der Kaufpreis an die Banken gelangte. Diese hätten ihre Zustimmung zur Veräußerung der in ihrem Sicherungseigentum stehenden Fahrzeuge durch die TC, die insoweit als Nichtberechtigte handelte (§ 185 Abs. 1 BGB), ohne weiteres verweigern oder von der Abtretung des Veräußerungserlöses abhängig machen können. Die Beklagte hat sich zur Zahlung des Kaufpreises nur verpflichtet, weil die TC durch „Weiterleitung” der Zahlungen an die Banken deren Freigabeerklärungen beizubringen versprach.
5. Die Zweckbindung des Kaufpreises hatte treuhänderischen Charakter.
a) Es ist anerkannt, daß die Parteien eines Kaufvertrages, die den Kaufpreis zur Ablösung von Rechten eines Dritten an dem Kaufgegenstand verwenden wollen, dies unter anderem dadurch bewerkstelligen können, daß sie Zahlung des Kaufpreises ausschließlich an den abzulösenden Gläubiger vereinbaren (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 1978 – VII ZR 331/75, aaO; v. 19. Dezember 1980 – V ZR 121/79, WM 1981, 305; Amann ZNotP 1998, 130; derselbe, in: Beck'sches Notar-Handbuch 2. Aufl. Rdnr. 101; Albrecht DNotZ 1998, 631, 633; derselbe, in: Reithmann/Albrecht/Basty, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 7. Aufl. Rdnr. 397; Jedzig WuB IV A. § 135 BGB 1.98; Hansmeyer MittRhNotK 1989, 149, 154 f; Hoffmann NJW 1987, 3153, 3155).
b) Im vorliegenden Fall haben die Kaufvertragsparteien nicht Zahlung an die abzulösenden Dritten – die Refinanzierungsbanken – vereinbart. Vielmehr sollte die Zahlung an den Verkäufer – die TC – erfolgen, wenngleich auf deren Konten bei den abzulösenden Dritten. Die Verkäuferin TC hatte nicht lediglich einen Schuldbefreiungs-, sondern einen Zahlungsanspruch. Daran ändert auch nichts, daß die TC den Anspruch nur zum Zwecke des „Verbrauchs” durch Verrechnung auf den debitorischen Konten einziehen durfte (vgl. hierzu Hoffmann NJW 1987, 3153, 156 unter IV 2). Da die Konten bei den „Zahlstellen” – wie zu unterstellen ist – im Debet geführt wurden, bewirkte die Verrechnung der Zahlungen auf diesen Konten zugleich die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs durch die Beklagte und der Bankverbindlichkeiten durch die TC.
Die – einen Teil des Kaufvertrags bildende – Vereinbarung, durch welche dieser Zahlungsweg festgelegt wurde, hatte Treuhandcharakter. Treugeber war die Beklagte. Sie hat der TC nach außen hin ein Mehr als Rechtsmacht verschafft, als es intern abgesprochen war. Nach außen hin war die TC Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises. Diese formale Rechtsposition konnte von den Gläubigern der TC gepfändet werden. Intern war die TC aber der Beklagten gegenüber gehalten, von ihrer Rechtsmacht in bestimmter Weise Gebrauch zu machen, nämlich den Kaufpreisanspruch nur über die debitorischen Konten bei den Refinanzierungsbanken einzuziehen und somit diese Konten – soweit der Kaufpreis dazu hinreichte – auszugleichen. TC sollte mithin für den Kaufpreis – nicht anders, als wenn ihr eine Weiterleitungsverpflichtung auferlegt worden wäre – nur „Durchgangsstation” sein. Begünstigte dieser Treuhandvereinbarung waren die Banken (zum Treuhandvertrag zugunsten Dritter vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1978 – VII ZR 331/75, aaO).
6. Solange die Banken sich nicht zu einem „Pool” zusammengeschlossen hatten – wofür nichts vorgetragen ist –, mußte allerdings zwischen den Parteien des Treuhandvertrages vereinbart werden, welcher Teil des Kaufpreises auf welches Konto überwiesen werden sollte. Daß eine derartige Vereinbarung vorgelegen habe, ist nicht festgestellt. Es kann bislang aber nicht davon ausgegangen werden, daß eine derartige Feststellung unmöglich ist oder daß die Parteien dazu schon nichts vortragen können. Immerhin war der vorläufige Vergleichsverwalter nach dem Vortrag der Beklagten in der Lage, den Kaufpreis sachgerecht auf die verschiedenen Banken aufzuteilen.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird insbesondere aufzuklären haben, ob und in welcher Weise zwischen den Vertragsparteien festgelegt worden ist, welchen Teil des Kaufpreises die Beklagte auf welches Konto einzuzahlen hatte und ob die Konten mindestens in Höhe der sie betreffenden Überweisung im Soll standen. Falls es sich ergeben sollte, daß die gesicherten Forderungen der Banken niedriger waren als die Zahlungen der Beklagten, wird zu prüfen sein, ob die Treuhandvereinbarung sich nicht auf die „freie Spitze” erstreckt.
Unterschriften
Paulusch, Kirchhof, Fischer, RiBGH Dr. Zugehör ist wegen Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben Paulusch, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 16.12.1999 durch Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556402 |
DB 2000, 869 |
DStZ 2000, 388 |
NJW 2000, 1270 |
EWiR 2000, 603 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2000, 264 |
WuB 2000, 807 |
ZIP 2000, 265 |
DNotZ 2000, 752 |
InVo 2000, 170 |
JA 2000, 538 |
MDR 2000, 477 |
Rpfleger 2000, 222 |
ZBB 2000, 133 |