Die Untersuchung ist ein Angebot für Beschäftigte mit Bildschirmtätigkeit (Angebotsuntersuchung gem. § 5 i. V. mit Anhang Teil 4 ArbMedVV). Für den Mitarbeiter besteht also kein Zwang zur Teilnahme an der angebotenen Untersuchung. Die Praxis zeigt allerdings, dass das Angebot fast immer angenommen wird, da Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen an der Untersuchung interessiert sind. Schließlich geht es ja um die Sicherstellung des Sehkomforts und der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge