Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Leiharbeitnehmer, die zuvor keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, konnten bis zum 31.12.2021, dann bis zum 31.3.2022 bzw. 30.6.2022 und ab Oktober 2022 erneut verlängert bis zum 30.6.2023 Kurzarbeitergeld beanspruchen.

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