Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
Oftmals werden Mitarbeiter nicht durch den Arbeitgeber ausdrücklich dazu verpflichtet, an einem CSR-Projekt teilzunehmen. Vielmehr wirbt der Arbeitgeber für das CSR-Projekt und bittet um Teilnahme. Zudem werden vom Arbeitgeber Anreize geschaffen, sich in diesen nachhaltigen Projekten zu engagieren. Die intrinsische Motivation der Mitarbeiter soll insofern noch verstärkt werden, z. B. durch Aufnahme entsprechender Ziele in die Zielvereinbarung, bezahlte Freistellung in einem gewissen Umfang oder die Zahlung von Prämien für CSR-Engagements.
2.2.2.1 Arbeitszeit
Zunächst einmal kann die eingesetzte Zeit der Mitarbeiter als Anreiz vom Arbeitgeber vergütungsrechtlich als Arbeitszeit gewertet werden. Auch wenn es nicht zu seinen Aufgaben zählt und er freiwillig an einer CSR-Aktivität teilnimmt, können Mitarbeiter so Überstunden aufbauen.
Fällt die CSR-Aktion in die betriebsübliche Arbeitszeit, so erbringen Mitarbeiter durch ihre Teilnahme ihre Arbeitsleistung. Mitarbeiter können – wie oben dargestellt – eine Teilnahme jedoch auch ablehnen, wenn es während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Sollte ein Mitarbeiter nicht teilnehmen wollen, muss er jedoch seine Arbeitsleistung erbringen.
Müllsammelaktion während der Arbeitszeit
Sämtliche Mitarbeiter der Finance-Abteilung nehmen während der betriebsüblichen Arbeitszeit am Freitag von 9 bis 12 Uhr an einer Müllsammelaktion teil und der Arbeitgeber vergütet dies als Arbeitszeit. Ein Sachbearbeiter in der Payroll weigert sich, hieran teilzunehmen. Er muss deshalb seiner vertraglich vereinbarten Leistung, der Bürotätigkeit, nachkommen, während die übrigen Mitarbeiter an der Aktion teilnehmen.
Zudem muss der Arbeitgeber hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten; dieser hat beispielsweise ggf. bei der Vergütung als Arbeitszeit mitzubestimmen.
Neben der Frage, ob die Zeit des Mitarbeiters vergütet wird, stellt sich auch die Frage der Anwendbarkeit des arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitgesetzes. Dieses ist bei einer freiwilligen Teilnahme der Mitarbeiter an CSR-Veranstaltungen grundsätzlich nicht anwendbar. Nur wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers tätig wird, muss der Arbeitgeber das Arbeitszeitgesetz beachten. Bei freiwilligen Teilnahmen der Mitarbeiter an Veranstaltungen, wie beispielsweise dem CSD, ist der Arbeitgeber nicht für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich. Insofern können diese Veranstaltungen auch abends oder am Wochenende stattfinden.
Nicht relevant ist jedoch, ob ein Mitarbeiter die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung oder eine nicht mehr vom Arbeitsvertrag gedeckte, aber vom Arbeitgeber geforderte Arbeitsleistung erbringt. In beiden Fällen wird er auf Weisung des Arbeitgebers tätig. So zählen auch Zeiten einer vertragswidrigen Beschäftigung zur Arbeitszeit in diesem Sinne.
2.2.2.2 Monetäre Incentivierung
Arbeitgeber können den Mitarbeiter für die Teilnahme auch monetär incentivieren. Hierbei sind die Arbeitgeber im Rahmen der üblichen Möglichkeiten frei. Dies können Gutscheine oder auch eine Sonderzahlung sein. Auch können Sachleistungen, wie bedruckte T-Shirts zugewendet werden. Diese sind entsprechend von der Payroll abzurechnen.
Durch eine Vereinbarung sollte klar geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Zahlung erfolgt und an Freiwilligkeits-, Befristung- oder Widerrufsmöglichkeiten gedacht werden. Dies insbesondere auch, um eine betriebliche Übung auszuschließen.
CSR-Aktivitäten können zudem in einer Zielvereinbarung aufgenommen werden. Dabei muss beachtet werden, dass das Ziel klar definiert ist und es sich um eine zweiseitige Zielvereinbarung und keine einseitige Zielvorgabe des Unternehmens handelt. Da die Teilnahme freiwillig ist, kann dies nicht vom Unternehmen einseitig als Ziel vorgegeben werden.
Auch in dieser Kategorie ist wiederum das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG zu beachten, sofern ein kollektiver Bezug vorhanden ist.
2.2.2.3 Gleichbehandlungsgrundsatz
Wenn die Teilnahme an einem CSR-Projekt zusätzlich honoriert wird, sind jedenfalls der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbote, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), zu beachten. Beispielsweise dürfen nicht ohne nachvollziehbarem Grund sämtliche Teilzeitmitarbeiter von einem Projekt ausgeschlossen werden; weder direkt noch indirekt beispielsweise durch die Lage der Angebote ausschließlich an einem Freitagnachmittag.
Mentoring-Programm einer Finance-Abteilung
Im Rahmen eines Mentoring-Programms unterstützen die Mitarbeiter einer Finance-Abteilung bei der Buchhaltung einer gemeinnützigen Organisation. Es wäre nicht zulässig, den Teilnehmerkreis ohne sachlichen Grund auf einzelne Mitarbeiter der Finance-Abteilung zu beschränken, z. B. nur Vollzeitkräfte. Zulässig ist aber, den Teilnehmerkreis auf Mitarbeiter der Finance-Abteilung zu beschränken, weil in diesem Fall der Zweck des Mentorings gerade ist, das Fachwissen und die Kenntnisse der Mitarbeiter der Finance-Abteilung in die gemeinnützige ...