(1) 1Vergütungen (außer Ruhegehältern und Renten), die vom Australischen Bund, von einem seiner Staaten oder einer Gebietskörperschaft des Bundes oder eines Staates an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in Australien besteuert werden. 2Wird die unselbständige Arbeit aber in der Bundesrepublik Deutschland von einer natürlichen Person ausgeübt, die deutscher Staatsangehöriger oder in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, so können die Vergütungen nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

 

(2) 1Vergütungen (außer Ruhegehältern und Renten), die von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. 2Wird die unselbständige Arbeit aber in Australien von einer natürlichen Person ausgeübt, die australischer Staatsangehöriger ist oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien hat, so können die Vergütungen nur in Australien besteuert werden.

 

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer Regierung oder Gebietskörperschaft, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, geleistet wird.

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