BMF, Schreiben v. 18.12.2014, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-02
1 Anlage
Im Hinblick auf die für die Grenzgängerbesteuerung maßgebliche Berechnung der sog. 60-Tages-Grenze bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 28.11.2014 die als Anlage beigefügte Verständigungsvereinbarung zu Artikel 15a DBA-Schweiz getroffen.
Sie weicht nur geringfügig von dem im schriftlichen Verfahren abgestimmten Entwurf ab. So ist ein weiterer Beispielsfall (Fall c) eingefügt, der die Neuerung im Vergleich zur bisherigen Lage deutlich erkennbar machen soll. Die Vereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1.1.2015.
Inhaltlich wird bei der Berechnung der 60-Tages-Grenze bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel nunmehr auf die arbeitnehmerbezogene Sichtweise abgestellt, was die in der Verständigungsvereinbarung angegebenen
Änderungen im Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung bedingt. Das bedeutet konkret, dass die maximal unschädliche Anzahl an Nichtrückkehrtagen nicht mehr für jedes Arbeitsverhältnis gesondert ermittelt wird (frühere arbeitgeberbezogene Sichtweise), sondern alle Nichtrückkehrtage innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind.
Eine Anpassung der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Hinblick auf das BFH-Verfahren BFH I R 79/13 geprüft.
Anlage
Verständigungsvereinbarung zu Artikel 15a Absatz 2 des Abkommens |
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern |
vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) |
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 15a Absatz 4 DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Änderungen des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung (BMF-Schreiben vom 19.9.1994 (BStBl 1994 I S. 683) vereinbart:
- Die Überschrift zu Rz. 15-17 „Kürzung der 60-Tages-Grenze” wird geändert in „Berechnung/Kürzung der 60-Tages-Grenze”.
Der Text zu Rz. 15 (Arbeitgeberwechsel) wird geändert in:
„Findet ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat statt, so ist die Grenzgängereigenschaft insgesamt für alle Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers in diesem Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat einheitlich zu beurteilen (einheitliche arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise). Zur Überprüfung, ob die jeweils maßgebliche Grenze der Nichtrückkehrtage in dem zu beurteilenden Kalenderjahr überschritten wurde, sind die Nichtrückkehrtage aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen daher zusammenzurechnen.
Davon unberührt bleibt eine Kürzung der 60-Tages-Grenze entsprechend Tz. II Nr. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991 bei Zeiten der Nichtbeschäftigung oder der Beschäftigung im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat.”
Das Beispiel wird ersetzt durch:
„Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, wohnhaft in Deutschland, arbeitet in der Schweiz vom 1. Januar bis 30. Juni 01 für Arbeitgeber A, vom 1. Juli bis 31. Dezember 01 für Arbeitgeber B.
- Während der Tätigkeit für A hat er 25, während der Tätigkeit für B 20 Nichtrückkehrtage.
- Während der Tätigkeit für A hat er 25, während der Tätigkeit für B 50 Nichtrückkehrtage.
- Während der Tätigkeit für A hat er 25, während der Tätigkeit für B 35 Nichtrückkehrtage.
- Gleicher Sachverhalt wie unter b), jedoch liegt der Arbeitsort des Arbeitgebers B in Deutschland.
Lösung der Fallvarianten:
- Wegen des Unterschreitens der 60-Tages-Grenze bei insgesamt 45 Nichtrückkehrtagen ist der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr über als Grenzgänger zu betrachten.
- Wegen der Überschreitung der 60-Tages-Grenze bei insgesamt 75 Nichtrückkehrtagen ist der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr über nicht als Grenzgänger zu betrachten.
- Weil die 60-Tages-Grenze insgesamt nicht überschritten wird, ist der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr über als Grenzgänger zu betrachten.
Bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 01 erfolgt eine Kürzung der 60-Tages-Grenze entsprechend Tz. II Nr. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991. Wegen Unterschreitens der 30-Tages-Grenze bei 25 Tagen ist der Angestellte als Grenzgänger anzusehen.
Bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 01 stellt sich die Frage nach der Grenzgängereigenschaft nicht, da sich der Ansässigkeitsort und der Arbeitsort im selben Staat befinden.”
- Der Text unter Rz. 17 wird ab dem zweiten Satz gestrichen.
Diese Vereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1.1.2015.
Normenkette
DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz Art. 26 Abs. 3