OFD Karlsruhe, Verfügung v. 12.2.2015, S 130.1/845 - St 217
Im Hinblick auf die für die Grenzgängerbesteuerung maßgebliche Berechnung der sog. 60-Tage-Grenze bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 28.11.2014 eine Verständigungsvereinbarung zu Artikel 15a DBA-Schweiz getroffen.
Inhaltlich wird bei der Berechnung der 60-Tage-Grenze bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel nunmehr auf die arbeitnehmerbezogene Sichtweise abgestellt, was die in der Verständigungsvereinbarung angegebenen Änderungen im Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung bedingt. Das bedeutet konkret, dass die maximalunschädliche Anzahl an Nichtrückkehrtagen nicht mehr für jedes Arbeitsverhältnis gesondert ermittelt wird (frühere arbeitgeberbezogene Sichtweise), sondern alle Nichtrückkehrtage innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind.
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 15a Absatz 4 DBA haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Änderungen des Einführungsschreibens zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vereinbart:
- Die Überschrift zu Rz. 15 – 17 „Kürzung der 60-Tage-Grenze” wird geändert in „Berechnung/Kürzung der 60-Tage-Grenze”.
Der Text zu Rz. 15 (Arbeitgeberwechsel) wird geändert in:
„Findet ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Kalenderjahres im Tätigkeitsstaat statt, so ist die Grenzgängereigenschaft insgesamt für alle Arbeitsverhältnisse des Arbeitnehmers in diesem Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat einheitlich zu beurteilen (einheitliche arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise). Zur Überprüfung, ob die jeweils maßgebliche Grenze der Nichtrückkehrtage in dem zu beurteilenden Kalenderjahr überschritten wurde, sind die Nichtrückkehrtage aus den jeweiligen Arbeitsverhältnissen daher zusammenzurechnen.
Davon unberührt bleibt eine Kürzung der 60-Tage-Grenze entsprechend Tz. II Nr. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991 bei Zeiten der Nichtbeschäftigung oder der Beschäftigung im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat.”
Das Beispiel wird ersetzt durch:
„Beispiel: Ein Arbeitnehmer, wohnhaft in Deutschland, arbeitet in der Schweiz vom 1. Januar bis 30. Juni 01 für Arbeitgeber A, vom 1. Juli bis 31. Dezember 01 für Arbeitgeber B.
- Während der Tätigkeit für A hat er 25, während der Tätigkeit für B 20 Nichtrückkehrtage.
- Während der Tätigkeit für A hat er 25, während der Tätigkeit für B 50 Nichtrückkehrtage.
- Während der Tätigkeit für A hat er 25, während der Tätigkeit für B 35 Nichtrückkehrtage.
- Gleicher Sachverhalt wie unter b), jedoch liegt der Arbeitsort des Arbeitgebers B in Deutschland.
Lösung der Fallvarianten:
- Wegen des Unterschreitens der 60-Tage-Grenze bei insgesamt 45 Nichtrückkehrtagen ist der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr über als Grenzgänger zu betrachten.
- Wegen der Überschreitung der 60-Tage-Grenze bei insgesamt 75 Nichtrückkehrtagen ist der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr über nicht als Grenzgänger zu betrachten.
- Weil die 60-Tage-Grenze insgesamt nicht überschritten wird, ist der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr über als Grenzgänger zu betrachten.
- Bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 01 erfolgt eine Kürzung der 60-Tage-Grenze entsprechend Tz. II Nr. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991. Wegen Unterschreitens der 30-Tage-Grenze bei 25 Tagen ist der Angestellte als Grenzgänger anzusehen.
Bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 01 stellt sich die Frage nach der Grenzgängereigenschaft nicht, da sich der Ansässigkeitsort und der Arbeitsort im selben Staat befinden.”
- Der Text unter Rz. 17 wird ab dem zweiten Satz gestrichen.
Diese Vereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1.1.2015.
Zur Klarstellung der neuen und zur Abgrenzung zur bisherigen schweizerischen Rechtsauffassung nachfolgend zwei Beispiele, welche die geänderte Rechtsauffassung nochmals verdeutlichen sollen:
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer, wohnhaft in Deutschland, arbeitet in der Schweiz vom 1. Januar bis 30. Juni 01 für Arbeitgeber A, vom 1. Juli bis 31. Dezember 01 für Arbeitgeber B. Während der Tätigkeit für A hat er 40, während der Tätigkeit für B 10 Nichtrückkehrtage.
Lösung:
Nach bisheriger Rechtsauffassung wäre der Arbeitnehmer nur im Arbeitsverhältnis mit B als Grenzgänger anzusehen gewesen, da für das Arbeitsverhältnis mit A die Grenze von 30 Nichtrückkehrtagen(anteilig 6/12 von 60 Nichtrückkehrtagen) überschritten wurde. Nach der neuen Verständigungsvereinbarung ist der Arbeitnehmer wegen des Unterschreitens der 60-Tage-Grenze bei insgesamt 50 Nichtrückkehrtagen für das gesamte Kalenderjahr als Grenzgänger zu betrachten.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer, wohnhaft in Deutschland, arbeitet in der Schweiz vom 1. Januar bis 30. Juni 01 für Arbeitgeber A, vom 1. Juli bis 31. Dezember 01 für Arbeitgeber B. Während der Tätigkeit für A hat er 40, während der Tätigkeit für B 25 Nichtrückkehrtage.
Lösung:
Deutschland wäre bei der bisher praktizierten arbeitgeber...