OFD Hannover, Verfügung v. 26.10.2006, S 2300 - 45 - StO 211
Bezug: FinMin Niedersachsen 9.10.2006, S 1301 – 680/1 – 3334a, Eilmitteilungen vom 19.7.2006, S 2368 – 20 – StO 211 und vom 21.9.2006
Die steuerliche Behandlung von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen wird im BMF-Schreiben vom 14.9.2006, IV B 6 – S 1300 – 367/06, das in Kürze im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird, geregelt. Das BMF-Schreiben (Merkblatt) wird ebenfalls im Fachinformationsportal – Internationales Steuerrecht – unter Tz. 1.4.2. im Internet veröffentlicht werden.
Ergänzend zu Tz. 6.3 (Abfindung) des o.a. Merkblatts bitte ich bei der steuerlichen Beurteilung von Abfindungen noch folgende Bearbeitungshinweise zu beachten:
1. Lohnsteuerpflicht (Rz. 121 des Merkblatts)
Die Abfindung unterliegt nach § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG selbst bei einer nachgewiesenen Ansässigkeit im Ausland der inländischen Besteuerung (Vergangenheitsbezug; vgl. Tz. III 9 des Einführungsschreibens des BMF vom 27.1.2004, IV C 5 – S 2000 – 2/04, BStBl 2004 I S. 173). Nur soweit zum Zeitpunkt des Zuflusses bereits feststeht, dass Deutschland abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht zusteht, ist auch kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen (§ 39d i. V. mit § 39b Abs. 6 EStG).
2. DBA-Prüfung
Diese hat regelmäßig im Veranlagungsverfahren zu erfolgen.
2.1 Vorabprüfung der abgegoltenen Ansprüche (Rz. 122 des Merkblatts)
Auf der Grundlage der individuellen Abfindungsvereinbarung/der Betriebsrahmenvereinbarung ist zu prüfen, ob die Abfindung (teilweise) Bestandteile enthält, für die der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat.
2.2 Sonderfall: Abfindung Pensionsanspruch (Rz. 123 und 124 des Merkblatts)
Die Handhabung kann innerhalb eines Unternehmens uneinheitlich sein. Je nach Betriebszugehörigkeit kann eine Anrechnung oder eine gesonderte Zahlung vorliegen.
Liegt eine Zahlung mit Versorgungscharakter vor, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Stelle einer Betriebspension gezahlt wird, fällt diese unter Art. 18 OECD-MA (BFH-Urteil vom 19.9.1975, BStBl 1976 II S. 65) und damit in das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates.
Allerdings kann von einem Versorgungscharakter einer Abfindung grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer kurz (maximal 1 Jahr) vor dem Eintrittsalter in die gesetzliche Rentenversicherung steht.
Die Besonderheiten des jeweiligen DBA sind zu beachten. Soweit der dem Art. 18 OECD-MA entsprechende Artikel des jeweiligen DBA (z.B. Art. 12 DBA Luxemburg) nur laufende Zahlungen erfasst, fällt eine Einmalzahlung mit Versorgungscharakter unter Art. 15 OECD-MA.
2.3 Länderspezifische Besonderheiten: Österreich, Belgien, Niederlande (Rz. 125 des Merkblatts)
Mit Österreich, Belgien und den Niederlanden erfolgen derzeit Verhandlungen mit dem Ziel der Besteuerung der Abfindungen im Quellenstaat (früher: Tätigkeitsstaat). Eine Entscheidung über entsprechende Fälle ist zurückzustellen. Soweit Steuerpflichtige im zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen ihren Wohnsitz nach Belgien, den Niederlanden oder Österreich verlegen oder aus diesen Staaten zuziehen, bitte ich zu berichten.
2.4 Prüfung der Ansässigkeit
Der Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels ist regelmäßig detailliert darzulegen und zu prüfen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse sind u.a. folgende Punkte zu bewerten:
- Nachweis des Wohnsitzwechsels durch amtliche Wohnsitzbescheinigung des ausländischen Staates;
- Abmeldung des Wohnsitzes im Inland;
- Schulwechsel der minderjährigen Kinder;
- Mitteilung an die Familienkasse über den Wohnsitzwechsel/Aufhebung der Zahlung des Kindergeldes;
- Abmeldung des inländischen Pkw;
- Pass oder Visavermerke;
- Nachweis des Umzugs ins Ausland durch Rechnungen einer Spedition etc.,
- Übergabeprotokoll bei Mietwohnungen.
2.5 Rückfallklausel
Für das Auszahlungsjahr/Wechseljahr der Ansässigkeit ist regelmäßig § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG anzuwenden. Eine Freistellung kann auf Grund der ab dem Wegzug lediglich vorliegenden beschränkten Einkommensteuerpflicht nicht von dem Erbringen eines entsprechenden Besteuerungsnachweises im Ausland abhängig gemacht werden, da § 50d Abs. 8 EStG bei beschränkter Einkommensteuerpflicht nicht eingreift. Unabhängig davon sind entsprechende abkommensrechtliche Rückfallklauseln zu beachten.
2.6 Sonderfall: Ratenauszahlung
Erfolgt ausnahmsweise eine Ratenzahlung (bei einigen Unternehmen wohl bis zu 39 Raten möglich), so ist auf der Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, ob nicht der Rechtsanspruch auf Auszahlung auf Grund der Kündigung sofort entstanden ist (mit der Folge der inländischen Steuerpflicht) und wirtschaftlich betrachtet ein Arbeitnehmerdarlehen besteht.
Normenkette
DBA-Allgemein;
OECD-MA Art. 15
OECD-MA Art. 18