Wird ein E-Bike des Arbeitgebers, das verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen ist, dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen und der geldwerte Vorteil nach der sog. Listenpreismethode ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem elektrischen Aufladen des Kfz bereits mit der 1-%-Regelung abgegolten.

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