Firma ........................................................ GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, ..........................................
- im Folgenden Arbeitgeberin genannt -
und
Frau ........................................................
- im Folgenden Arbeitnehmerin genannt -
haben am ....................... vereinbart:
Die Arbeitnehmerin erhält aufgrund der Vereinbarung vom … (Ergänzung zum Arbeitsvertrag – Gehaltsumwandlung: siehe Formulierungsbeispiel Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag) ein Dienstrad seitens des Arbeitgebers zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Folgende Einzelheiten sollen dann gelten:
§ 1 Fahrrad
Die Arbeitgeberin wird mit dem [Anbieter Fahrrad-Leasing] (im Folgenden "Leasinggeberin" genannt) einen Rahmenleasingvertrag abschließen.
Die Arbeitnehmerin kann bei der Leasinggeberin ein Fahrrad/Pedelec der Marke ............. bis zu einem Kaufpreis in Höhe von maximal …....... EUR brutto auswählen (wie in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufgrund der Gehaltsumwandlung vom .......... festgelegt), das ihr dann zur Benutzung überlassen wird. Die Grenze des Kaufpreises umfasst dabei alle Ausstattungsmerkmale. Das Dienstrad wird von der Arbeitgeberin bei der Leasinggeberin geleast. Die Arbeitnehmerin wird die der Arbeitgeberin seitens der Leasinggeberin auferlegten Pflichten laut Leasingvertrag beachten.
§ 2 Nutzungsumfang - Private Zwecke
- Das Dienstrad soll insbesondere für betriebliche oder geschäftliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis benutzt werden.
- Mit dem Dienstrad darf die Arbeitnehmerin auch Privatfahrten unternehmen. Da die Privatnutzung ein vertraglicher Vergütungsbestandteil ist, hat sie grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf diese Nutzung Anspruch.
- Das Dienstrad darf nicht vermietet, verliehen, verschenkt, veräußert oder mit Rechten Dritter belastet werden. Eine Nutzung durch Dritte ist erlaubt, insofern es sich dabei um haushaltsnahe Personen handelt (insbesondere Familienangehörige).
§ 3 Zeitraum der Überlassung
- Die Überlassung des Dienstrads gilt ab .....… und endet grundsätzlich zum Ende der vereinbarten Leasingdauer, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Die Überlassung steht unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Lieferung des jeweiligen Fahrrads/Pedelecs durch die Leasinggeberin und die Übernahme durch die Arbeitnehmerin.
- Die Arbeitnehmerin muss das Dienstrad unverzüglich, spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses an die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin oder an eine von dieser bevollmächtigten Person am Sitz der Firma herausgeben. Über den Zustand des Dienstrads bei der Übergabe wird dann ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
Optional:
3. |
Die Ausführungen unter Ziffer 2. gelten dann entsprechend, wenn die Arbeitnehmerin länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist für den Zeitraum der anschließenden Arbeitsunfähigkeit. |
4. |
Ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten mehr als einem Monat, etwa wegen Elternzeit oder einem Sabbatical, kann die Arbeitgeberin mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende den Nutzungsüberlassungsvertrag kündigen. |
§ 4 Kosten/Versicherung als Pflichten der Arbeitgeberin – Steuerliche Folgen
VARIANTEArbeitgeberin übernimmt Inspektionskosten
- Die Arbeitgeberin übernimmt die Kosten für Reparaturen und Wartung des Dienstrads.
VARIANTEArbeitgeberin übernimmt Versicherungskosten
2. |
Die Arbeitgeberin übernimmt die Kosten für die Versicherung. Sie wird auf ihre Kosten eine umfassende Fahrradversicherung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verschleiß und Diebstahl des Dienstrads bei der .................… Versicherungs-AG abschließen. |
3. |
Der Arbeitnehmerin wurden die steuerlichen Folgen aufgrund der Gehaltsumwandlung vor Unterzeichnung der Nutzungsüberlassung anhand einer Musterberechnung erklärt (siehe Musterrechnung unter 2.2.1) |
§ 5 Pflichten und Haftung der Arbeitnehmerin
- Belegvorlage: Betriebliche Kosten (Wartung/Reparatur etc.) werden der Arbeitnehmerin nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege ersetzt.
- Sorgfaltspflichten: Die Arbeitnehmerin muss das Dienstrad stets sorgfältig fahren unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Verkehrsvorschriften und vor unberechtigtem Zugriff Dritter schützen. Darüber hinaus sind von der Arbeitnehmerin die Vorgaben zu beachten, die sich aus den Eigenschaften, der Bedienungsanleitung sowie den Herstellerbestimmungen zu dem jeweiligen Dienstrad ergeben. Das Tragen eines funktionsfähigen Helms bei jeder Fahrt wird im Interesse der Arbeitnehmerin vertraglich ausdrücklich vereinbart. Die Arbeitnehmerin versichert, dass sie auch eine private Unfallversicherung für sich abgeschlossen hat. Die Arbeitnehmerin schließt für Schäden aufgrund eines von ihr verursachten Unfalls mit dem Dienstrad zugunsten am Unfall beteiligter Dritter (Personen- und Sachschäden) eine Privathaftpflichtversicherung auf eigene Kosten ab. Etwa...