Die in die Ermittlungen der Gesamtkosten einzubeziehenden Aufwendungen sind zuzüglich Umsatzsteuer anzusetzen, soweit aus den Beträgen ein Vorsteuerabzug möglich war. Dies trifft auch für die Abschreibung zu, wenn aus dem Kaufpreis Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Nicht mit Vorsteuer belastete Kosten sind z. B. die Kfz-Steuer, die Kfz-Versicherung, Abschreibungsbeträge beim Pkw-Kauf von privat oder die Garagenmiete.

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