Eine Entschädigung, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die vorzeitige Räumung einer Dienstwohnung zahlt, ist grundsätzlich steuerpflichtig, und zwar je nach Einzelfall als Arbeitslohn oder als sonstige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG (als sonstige Leistung, steuerpflichtig ab jährlichen Einkünften i. H. v. 256 EUR).

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