Abzug einer Wohnung bei doppelter Haushaltsführung im Ausland
Für Zweitwohnungen im Ausland im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gibt es keine Begrenzung auf einen festen Höchstbetrag. In diesen Fällen soll nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.08.2007 - VI R 10/06) mit einer Begrenzung auf die Kosten für eine 60 qm große Wohnung gelten, die sich bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden (vgl. BMF-Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228 Rz. 112).
Vorgeschriebene Dienstwohnung im Ausland vollständig abzugsfähig?
Das Hierauf hat sich ein Finanzamt auch im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem FG Rheinland-Pfalz bezogen. Es hat die Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland mit der Begründung gekürzt, dass die Wohnung unangemessen groß sei. Die Aufwendungen seien dementsprechend nicht in voller Höhe "notwendig" gewesen und daher nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 qm entstanden wären.
Die Besonderheit in dem Fall liegt aber darin, dass der Botschafter vom Auswärtigen Amt angewiesen wurde, in Wohnungen (über 60 qm) zu wohnen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden.
FG Rheinland-Pfalz: Unvermeidbare Aufwendungen
Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.06.2021 - 3 K 1255/20) hat aktuell der Auffassung des Finanzamts widersprochen. Die Kosten könnten in voller Höhe geltend gemacht werden. Aufgrund der Anweisung des Dienstherrn seien die Aufwendungen unvermeidbar gewesen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Die Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige begrenze den Abzug auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat.
Nach der vor der Neufassung ergangenen Rechtsprechung des BFH, waren Mehraufwendungen als notwendig anzusehen, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.
Ungeachtet der Frage, ob diese Maßstäbe auch nach der Neuregelung grundsätzlich weiterhin an Kosten für im Ausland unterhaltene Unterkünfte anzulegen sind (da für Inlandssachverhalte angesichts der gesetzlichen Regelung nun die "tatsächlichen" - nicht aber die "notwendige“ - Kosten bis zu einem Betrag von 1.000 EUR abzugsfähig sind), kommt das FG zu dem Ergebnis, dass im Streitfall zur Bestimmung der notwendigen Mehraufwendungen weder eine bestimmte Wohnungsgröße noch ein Durchschnittsmietzins heranzuziehen ist.
Beamtengesetze entscheidend
Entscheidend sei, dass beispielsweise § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bestimmt, dass der Dienstvorgesetzte, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen kann, dass eine Dienstwohnung zu beziehen ist. Dies beinhaltet nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung, die Dienstwohnung zu beziehen (vgl. z. B. auch § 9 Abs. 2 Dienstwohnungsverordnung Rheinland-Pfalz). Vor diesem Hintergrund wird im Klagefall der zusätzliche Wohnbedarf am Beschäftigungsort nicht ausschließlich durch den für die Beherbergung erforderlichen Wohnungszuschnitt bestimmt. Vielmehr konnte sich der Botschafter dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem gar nicht entziehen und demnach war es ihm auch gar nicht möglich, bei der Wohnungswahl eigene Prioritäten zu setzen.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Beim BFH ist bezüglich der Frage, ob Aufwendungen für eine Dienstwohnung - bei verpflichtendes Beziehen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnung im Ausland - unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (keine Typisierung) sind, ein Revisonsverfahren anhängig VI R 20/21. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.
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