Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen (bei ab 1.5.2025 geborenen Kindern ist die Textform ausreichend). Die 7-Wochenfrist gilt für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes; die Beantragung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen. Es handelt sich dabei um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers im Sinne einer bloßen Anzeige, das von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist. Der Arbeitnehmer kann nach dem ordnungsgemäßen Verlangen der Arbeit fernbleiben – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber in irgendeiner Form reagiert hat oder nicht. Für bis 30.4.2025 geborene Kinder gilt: Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Die Berufung auf die Nichtigkeit durch den Arbeitgeber kann allerdings im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.
Die Elternzeit beginnt ohne Weiteres nach der Anzeige und Ablauf der 7- bzw. 13-wöchigen Frist. Möglich ist es, den Antrag auf Elternzeit an die Bedingung zu knüpfen, Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu leisten. Bei dringenden Gründen oder bei nicht zu vertretender Verhinderung an der rechtzeitigen Geltendmachung sieht das Gesetz eine angemessene kürzere Frist vor. Alle Fristen berechnen sich nach § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB. Die Fristversäumnis führt allerdings nicht zum völligen Anspruchsausschluss, sondern nur zur fristabhängigen Verschiebung. Mit der Geltendmachung der Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Diese Erklärung ist bindend, die Aufhebung oder Änderung der Elternzeit ist danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich – allerdings darf der Arbeitgeber diese Zustimmung nicht grundlos verweigern. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Schließlich kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Hinsichtlich des 3. Jahres kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Regelung treffen, muss dies aber nicht. Der Beginn der Elternzeit wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt war. Die Elternzeit endet mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere sofort mit dem Tod des Kindes; § 16 Abs. 4 BEEG ermöglicht allerdings dem Arbeitnehmer eine Suspendierung seiner wieder aufgelebten Arbeitspflichten für maximal 3 Wochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Freistellung über das Ende der 3-Wochenfrist hinaus vereinbaren, die Freistellung unterliegt dann jedoch nicht mehr dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, nicht jedoch § 193 BGB.