Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes bzw. nach Ablauf des in der späteren Lebenszeit des Kindes genommenen Zeitraums spätestens einen Tag vor dessen 8. Geburtstag.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Elternzeit

Wurde das Kind am 1. Mai geboren, so endet die voll und unmittelbar nach der Geburt in Anspruch genommene Elternzeit am 30. April 3 Jahre später.

Ebenso wie an den Beginn ist der Arbeitnehmer an das angekündigte Ende der Elternzeit gebunden. Vorzeitig endet die Elternzeit grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder das Kind verstirbt. In Ausnahmefällen kann allerdings eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung bestehen.

Bei befristetem Arbeitsverhältnis endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Elternzeit zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses tritt auch dann nicht ein, wenn die Elternzeit über den Befristungszeitpunkt hinaus beantragt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einer Verlängerung der Elternzeit zugestimmt hat.

Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass das Kind von dem Arbeitnehmer angenommen oder in Adoptions- oder Vollzeitpflege genommen wurde. In solchen Fällen kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme des Kindes genommen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen unverändert. In jedem Fall ist das spätest mögliche Ende der Elternzeit die Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.

Es gibt keine Pflicht des Arbeitnehmers, sich vor Ende der Elternzeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzumelden. Insbesondere gibt es keine einzuhaltende Frist, sofern nicht eine entsprechende betriebsinterne Regelung besteht.

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