Grundsätzlich kann die Elternzeit nur verkürzt werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wenn der Arbeitnehmer eine Verkürzung der Elternzeit vom Arbeitgeber begehrt, muss er den Antrag nicht von sich aus begründen. Der Arbeitgeber ist bis auf die unten beschriebenen Ausnahmen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Wunsch auf Verkürzung der Elternzeit nachzukommen. Da er den Rückkehrwunsch allerdings nicht willkürlich ablehnen darf, kann er vom Arbeitnehmer eine Begründung des Rückkehrwunsches verlangen. Ob der Arbeitnehmer die Fragen beantworten muss, dürfte analog dem Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen zu entscheiden sein. Insbesondere muss eine Arbeitnehmerin nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine neue Schwangerschaft nicht mitteilen. Der Arbeitgeber kann nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs eine Zustimmungserklärung auch nicht anfechten, wenn und weil eine Arbeitnehmerin eine neue Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat.
Frühere Rückkehr auf Wunsch ermöglichen
Eine Ablehnung des Wunsches eines Mitarbeiters, vorzeitig aus der Elternzeit zurückzukehren, sollte gründlich abgewogen werden. Er kann in diesem Fall eine Teilzeittätigkeit bei seinem Arbeitgeber verlangen.
In 2 Fällen kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern:
- wegen der Geburt eines weiteren Kindes. Dies setzt die tatsächliche Entbindung eines weiteren Kindes voraus und meint nicht einen Zeitpunkt, der noch in der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind liegt. Befindet sich der Vater in dieser Zeit in Elternzeit, so kann er nach Maßgabe der oben beschriebenen Rahmenbedingungen folglich seine Elternzeit abbrechen und später wieder aufnehmen. So können Restelternzeit für das erste Kind und Elternzeit für das zweite Kind kombiniert werden. In diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.
- in Fällen "besonderer Härte:" Beispielhaft, aber nicht abschließend, sind diese in § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG mit "Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit" genannt.
Die Gründe sind betriebliche, wenn sie im Betrieb des Arbeitgebers angesiedelt sind. Die Verkürzung der Elternzeit muss ferner zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Organisation oder der betrieblichen Abläufe führen (dringende betriebliche Gründe). Der Arbeitgeber kann in den beiden Fällen des Satzes 2 die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von 4 Wochen schriftlich ablehnen. Die 4-Wochenfrist beginnt mit Zugang des Verkürzungsbegehrens zu laufen. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht form- und fristgerecht oder nicht mit hinreichenden Gründen ab, so wird die Elternzeit nach Ansicht des BAG automatisch beendet.
Entscheidung über Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ist nicht absehbar
Die gerade beschriebene Auffassung des BAG ist für die Arbeitgeber mit erheblichen Risiken verbunden: Die Frage, ob die Gründe des Arbeitgebers als dringende betriebliche Gründe anzusehen sind, ist meist schwierig zu beurteilen. Oft ist selbst die Entscheidung der Richter im Streitfall nicht vorherzusehen. Sieht im Streitfall ein Gericht anders als der Arbeitgeber einen Zustimmungsverweigerungsgrund nicht als gegeben an, drohen dem Arbeitgeber Annahmeverzugsansprüche, wenn er den Mitarbeiter während des Rechtsstreits nicht weiter beschäftigt – und der Elternzeitanspruch kann u. U. auch noch erhalten geblieben sein. Lässt er den Mitarbeiter hingegen zur Vermeidung des Annahmeverzugs arbeiten, kann er den dringenden betrieblichen Grund damit konterkarieren.
Im Fall der vorzeitigen Beendigung nach den vorstehenden Regeln verfällt der restliche Elternzeitanspruch nicht. Er kann vielmehr im Rahmen der allgemeinen Regeln zu späterer Zeit wieder genommen werden.
Stirbt das Kind, für das Elternzeit genommen wurde, so endet die Elternzeit nach § 16 Abs. 4 BEEG spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes. Das Ende der Elternzeit tritt automatisch ein, der Arbeitgeber braucht dem Ende nicht zuzustimmen. Auch der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können freilich eine frühere Rückkehr vereinbaren; auch eine Freistellung über das Ende der 3-Wochenfrist hinaus kann vereinbart werden, es liegt allerdings dann eine Freistellung vor, die nicht mehr den Regeln des BEEG unterliegt.
Für die Fristberechnung gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, nicht jedoch § 193 BGB.
Tod des Kindes
Tod des Kindes am 1. September. Ende der Elternzeit dann am 22. September um 24 Uhr.
Stirbt das Kind vor Antritt der geltend gemachten Elternzeit, so endet die Elternzeit ebenfalls 3 Wochen nach Tod des Kindes.