Mit dem Ruhen der Hauptleistungspflichten ruht auch die Pflicht, das regelmäßige Arbeitsentgelt zu zahlen. Auch soweit einmalige Leistungen Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung sind, muss sie der Arbeitgeber während der Elternzeit nicht erbringen. Anderes kann für Gratifikationen und Weihnachtsgeld gelten.

Die Tarifvertragsparteien dürfen auch künftige Leistungen um die Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses infolge Elternzeit kürzen. Allerdings muss die Kürzung im Hinblick auf den Leistungszweck gerechtfertigt gewesen sein. So können beispielsweise Zuwendungen an die Zeit der Betriebszugehörigkeit geknüpft und gleichzeitig festgelegt werden, dass Zeiten nicht zu berücksichtigen sind, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (u. a. Elternzeit). Dafür muss sich aus der Regelung ergeben, dass sie z. B. den Zuwachs an Erfahrungswissen für das Unternehmen (oder eine andere nur bei Anwesenheit zu erbringende Leistung) honorieren will.[1]

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