Zu unterscheiden ist zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzes bei arbeitgeberseitiger Kündigung
Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der zu Berufsbildung oder in Heimarbeit Beschäftigten sowie diesen Gleichgestellten, die sich in einer Elternzeit im Sinne des BEEG befinden. Er gilt sowohl für Vollzeit-, als auch für Teilzeitbeschäftigte. Üben Teilzeitbeschäftigte ihre Tätigkeit während der Kindererziehung aus, so gilt Folgendes:
Leistet der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit von bis zu 32 Wochenstunden – für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder von bis zu 30 Stunden –, so genießt er nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG Sonderkündigungsschutz. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vor der Elternzeit in Teilzeit bis zu 32 Wochenstunden – bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern bis zu 30 Stunden – beschäftigt war und die Tätigkeit als "Teilzeit während der Elternzeit" nach § 15 Abs. 4 BEEG fortsetzt.
Achtung: Arbeitet ein Arbeitnehmer weiter, ohne Elternzeit zu verlangen (auch das kann Fortsetzung einer Teilzeitarbeit sein!), so gelten die Regeln des folgenden zweiten Punkts.
Wird Teilzeitarbeit aber bei einem fremden Arbeitgeber geleistet, so besteht diesem gegenüber der Sonderkündigungsschutz nicht; nur hinsichtlich des durch Elternzeit ruhenden Hauptarbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer dann den Sonderkündigungsschutz. Gegenüber dem fremden Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer nur den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder Sonderkündigungsschutz aus anderem Grund (z. B. Schwerbehindertenkündigungsschutz).
Arbeitnehmer, die einen bestehenden Elternzeitanspruch nicht realisieren, sondern wie zuvor Teilzeit von nicht mehr als 32 Stunden wöchentlich – bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern bis zu 30 Stunden – arbeiten, genießen Sonderkündigungsschutz, wenn sie Anspruch auf Elterngeld (für den Bezugszeitraum) haben oder nur deshalb nicht haben, weil ihr Einkommen die Einkommensgrenzen übersteigt. Dieser Kündigungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in Teilzeit bis zu 32 Wochenstunden – bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern bis zu 30 Wochenstunden – einstellt, der bereits ein Kind hat, für das ein Erziehungsgeldanspruch besteht. Das BAG hat dies in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber bei der Einstellung Kenntnis von dem Kind hatte. Der Sonderkündigungsschutz bestand folglich vom ersten Arbeitstag an. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen von dem Arbeitnehmer nach einer (fälschlich) sog. Probezeit nur trennen, wenn er die Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis – also Probearbeitsverhältnis – ausgestaltet. Ob dies auch gilt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Elterngeldberechtigung hat, ist offen.
Dafür spricht, dass der Kündigungsschutz auch ansonsten als objektives Merkmal eingreift; ggf. muss man davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer darauf binnen bestimmter Fristen wird berufen müssen. Hierzu wird die Auffassung vertreten, es sei § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG heranzuziehen, wonach eine Kündigung auch dann unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber die ihm bislang unbekannte Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
1.2 Voraussetzungen
Der Kündigungsschutz greift grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Elternzeit nach dem BEEG vorliegen und das Arbeitsverhältnis durch das Verlangen des Arbeitnehmers nach Elternzeit bzw. dessen Antritt modifiziert wurde. Bei anderen Freistellungen gilt der Kündigungsschutz grundsätzlich nicht (Ausnahme § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG). Während des besonderen Kündigungsschutzes als Arbeitnehmer in der Elternzeit darf eine Kündigung nicht ausgesprochen werden. Eine Kündigungserklärung, die dem Arbeitnehmer während der Elternzeit oder des Schutzzeitraums davor zugeht, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Beendigungszeitpunkt, also das Ende der Kündigungsfrist, außerhalb der Elternzeit liegt. Kündigt der Arbeitgeber aber vor der Inanspruchnahme der Elternzeit bzw. vor Beginn des "Antragsschutzzeitraums", so beendet die Kündigung grundsätzlich das Arbeitsverhältnis, auch wenn bei Auslaufen der Kündigungsfrist die Elternzeit begonnen hat. Diese Kündigung kann aber dennoch aus anderen Gründen unwirksam sein. Wusste der kündigende Arbeitgeber, z. B. eine Personalabteilung am Hauptsitz, nichts vom Sonderkündigungsschutz, muss sich der Arbeitnehmer nach einer Ansicht in der Rechtsprechung analog § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverzüglich innerhalb von 2 Wochen auf den Sonderkündigungsschutz wegen Elternzeit berufen.
1.3 Dauer
Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bereits vor Antritt der Elternzeit, und zwar grundsätzlich ab dessen