Nach § 6 EnSikuMaV durften Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden höchstens auf die folgenden Temperaturen geheizt werden:
Körperhaltung/Arbeitsbelastung | Beispiele zur Orientierung | Grad |
---|---|---|
körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit | Büroarbeit am Computer | 19 |
körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen | Sortieren und Ablegen von Post in der Poststelle | 18 |
mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit | Montage von kleineren Elektrogeräten | 18 |
mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen | Bedienung von größeren Maschinen | 16 |
körperlich schwere Tätigkeit | Industrielle Herstellung / Montage / Wartung großer Bauteile; schwere Arbeiten im Lager | 12 |
Für (nicht öffentliche) Arbeitsräume in Arbeitsstätten galten diese Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.[1] Die neuen Werte lagen allerdings im Schnitt nur 1 Grad unter den Raummindesttemperaturen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 3.5 Ziff. 4.2.
Höchstwerte in Arbeitsräumen
Dass Arbeitsräume in diesen Gebäuden höchstens auf die o. g. Höchstwerte geheizt werden dürfen, bedeutet nicht, dass die Lufttemperatur nicht über den o. g. Werten liegen darf, beispielsweise durch Sonneneinstrahlung oder Maschinenwärme.
Die Maximaltemperaturen bei körperlich leichten Tätigkeiten (Zeilen 1 und 2 der Tabelle) galten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.[2] Als eine solche sonstige Schutzmaßnahme nannte die Verordnungsbegründung auch die "Ausweitung der Homeoffice-Regelungen".[3]
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