Ziel der Bundesregierung war es, dass die Entlastungspakete so ausgestaltet sind, dass jeweils verschiedene Gruppen die Energiepreispauschale erhalten. So sollten die Arbeitnehmer durch die "Energiepreispauschale I" und Renten- und Versorgungsbeziehende durch die "Energiepreispauschale II" entlastet werden. Erfüllte beispielsweise ein Empfänger mehrere Voraussetzungen, so konnte dieser auch verschiedene Entlastungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

2 Energiepreispauschalen für unterschiedliche Empfänger-Gruppen

Bei der Energiepreispauschale I (entlastete z. B. Arbeitnehmer nach dem Einkommensteuergesetz) und der Energiepreispauschale II (entlastete Bezieher von Renten nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz) handelt es sich um 2 unterschiedliche Entlastungsmaßnahmen. So konnten Personen für beide Pauschalen anspruchsberechtigt sein und diese auch ausgezahlt bekommen. Wurden die Energiepreispauschale I und die Energiepreispauschale II an einen Empfänger ausgezahlt, waren diese insoweit getrennt zu behandeln. In diesem Fall war die Auszahlungen nicht als Doppelzahlung zu betrachten.

Anders bei zu vermeidender Doppelbegünstigung, die sich z. B. ausschließlich auf Doppelzahlungen der Energiepreispauschale I eines Arbeitnehmers nach dem Einkommensteuergesetz bezogen.

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