Mit der Energiepreispauschale II an Versorgungsbezieher (Zahlung auch an Rentner), sollten die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise, die zu einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten führen, kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden.[1]

Versorgungsbezieher nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht[2] konnte eine einmalige Energiepreispauschale II von 300 EUR gewährt werden.[3] Sie sollte als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommenbesteuerung unterliegen.[4] Anspruch auf eine Energiepreispauschale II hatten Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmten und die der Bund oder z. B. eine der Aufsicht des Bundes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hatte. Den Versorgungsbezugsempfängern wurde einmalig eine Energiepreispauschale gewährt, soweit diese am 1.12.2022

  1. Anspruch auf diese Versorgungsbezüge hatten und
  2. ihren Wohnsitz im Inland hatten.

Lagen die Voraussetzungen von 1. und 2. vor, hatten Versorgungsbezieher auch Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale II die Empfänger von

Die Energiepreispauschale II war, wie auch die Energiepreispauschale I, einkommen- und lohnsteuerpflichtig und wurde mit dem individuellen Steuersatz des Versorgungsbeziehers versteuert.

 
Wichtig

Energiepreispauschale II war steuerpflichtig

Sofern vergleichbare Leistungen nach Landesrecht gewährt wurden, betraf die Regelung zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale II neben Versorgungsbeziehern des Bundes auch die der Länder.

[1] Die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes v. 7.11.2022, BGBl. I 2022 S. 1985, geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommenbesteuerung unterliegen (s. Bundestags-Drucksache 20/3938 S. 12 unter Pkt. II).
[3] Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs in der Fassung des Artikels 2 v. 7.11.2022, BGBl. 2022 I S. 1985.
[4] BT-Drucks. 20/3938 S. 12 unter Pkt. II.
[5] § 1 Abs. 1 des Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetzes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?