Mit der Energiepreispauschale II an Versorgungsbezieher (Zahlung auch an Rentner), sollten die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise, die zu einer Erhöhung der Lebenshaltungskosten führen, kurzfristig und sozial gerecht abgefedert werden.[1]
Versorgungsbezieher nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz und vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht[2] konnte eine einmalige Energiepreispauschale II von 300 EUR gewährt werden.[3] Sie sollte als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommenbesteuerung unterliegen.[4] Anspruch auf eine Energiepreispauschale II hatten Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmten und die der Bund oder z. B. eine der Aufsicht des Bundes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hatte. Den Versorgungsbezugsempfängern wurde einmalig eine Energiepreispauschale gewährt, soweit diese am 1.12.2022
- Anspruch auf diese Versorgungsbezüge hatten und
- ihren Wohnsitz im Inland hatten.
Lagen die Voraussetzungen von 1. und 2. vor, hatten Versorgungsbezieher auch Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale II die Empfänger von
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte i. S. d.§§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt wurden;
- Leistungen nach dem Altersgeldgesetz;
- Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes i. V. m. § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes i. V. m. § 40a des Bundesversorgungsgesetzes waren.[5]
Die Energiepreispauschale II war, wie auch die Energiepreispauschale I, einkommen- und lohnsteuerpflichtig und wurde mit dem individuellen Steuersatz des Versorgungsbeziehers versteuert.
Energiepreispauschale II war steuerpflichtig
Sofern vergleichbare Leistungen nach Landesrecht gewährt wurden, betraf die Regelung zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale II neben Versorgungsbeziehern des Bundes auch die der Länder.
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