Hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale I zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden.

Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale I erfolgt auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 unmittelbar durch den Arbeitgeber. Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt in diesen Fällen aber nicht.

Allerdings wird der vom Arbeitgeber für 2022 bescheinigte Arbeitslohn um die zurückgezahlte Energiepreispauschale I gemindert. Die Minderung des Arbeitslohns erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung zwingend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dazu müssen betroffene Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen, dass sie die Energiepreispauschale I zurückgezahlt haben, z. B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers.[1]

[1] BMF, FAQ "Energiepreispauschale", Tz. VI.6.1 und VI.6.2.

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