Informationen über diesen Tarifvertrag

entgeltet, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Saarland, 15.06.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 31.12.1994)

Nummer: 20013.017

Klassifizierung: entgeltet

Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 15. Juni 1993

Nachfolger: 20013.022

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1993
AVE Ende 31. Dezember 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 94 vom 20. Mai 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe

vom 14. April 1994

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes

 

der Entgelttarifvertrag nebst Protokollnotiz über die Entlohnung der Prozentempfänger vom 15. Juni 1993 für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland,

 

mit Wirkung vom 1. Juli 1993

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes

Entgelt-Tarifvertrag über die Entlohnung der Prozentempfänger für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland

vom 15. Juni 1993

abgeschlossen

zwischen dem

DEHOGA Saarland, Hotel- und Gaststättenverband e.V.,

Saarbrücken

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,

Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar,

Frankfurt/Main.

I. Geltungsbereich, Tarifgebundenheit

 

1.

Räumlich: für das Saarland

 

2.

Fachlich: für alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung oder Bewirtung gewähren, einschließlich Eisdielen oder ähnlichen, sich mit dem Verkauf von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle befassenden Betriebe, auch Trinkhallen, Vereinshäuser, Erholungsheime, Party-Service-Betriebe, Handels-, System-, Fast-Food-Gastronomie, Catering-Betriebe usw., insbesondere alle nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtigen Betriebe.

 

3.

Persönlich: für alle Arbeitnehmer der durch Absatz 2 erfaßten Betriebe, jedoch nicht für Musiker und Artisten.

II. Berechnungsgrundsätze

 

1.

Die Entgelte verstehen sich als Monatsbezüge.

 

2.

Der Tagessatz errechnet sich mit 1/22, der Stundensatz mit 1/173 der genannten Entgelte.

 

3.

Für Überstunden ab der 41. Stunde in der Woche wird ein Zuschlag von 25%, ab der 46, 1/2 Std. in der Woche wird ein Zuschlag von 50% auf das Stundenentgelt gerechnet; bei den Prozentempfängern ist der Zuschlag durch entsprechende Erhöhung des Monatsgarantielohnes abgegolten.

III. Besitzstandswahrung

 

1.

Durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages dürfen keine Herabgruppierungen und/oder Entgeltminderungen eintreten.

 

2.

Günstigere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

IV. Gleichbehandlungsgrundsatz

Unterschiedliche Bezahlung für weibliche und männliche Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit ist unzulässig.

V. Bewertungsgrundsätze

 

1.

Unter Beteiligung des Betriebsrates.

 

In Betrieben mit Betriebsrat mit über 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern erfolgt die Eingruppierung unter Mitwirkung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.

 

2.

Unter Beteiligung des Arbeitnehmers.

 

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist dem Arbeitnehmer in einer Aussprache seine Entgeltgruppe mitzuteilen.

 

3.

Zuordnung in die Bewertungsgruppen.

 

Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen.

 

Ergänzungen der einzelnen Bewertungsgruppen bedürfen der gemeinsamen Absprache der Tarifpartner.

 

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe.

 

Fachkraft:

 

abgeschlossene Berufsausbildung in einem gastgewerblichen Beruf

oder:

eine sechsjährige, nachweislich fachbezogene Tätigkeit in einem gastgewerblichen Beruf.

 

Hilfskraft:

 

ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem gastgewerblichen Beruf.

 

4.

Berufsjahre werden bei der Entgeltfindung nur berücksichtigt, wenn keine Unterbrechung vorliegt.

VI. Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 1

Hilfskräfte mit einfachen Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern.

  • Bote
  • Page

Entgeltgruppe 2

Hilfskräfte mit Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung erworben wurden.

  • Haus-/ Hoteldiener/in
  • Lagerarbeiter/in
  • Spüler/in
  • Reinemachefrau
  • Abräumer/in

Entgeltgruppe 3

Hilfskräfte, die erhöhten Belastungen oder besonderen Erschwernissen unterliegen.

  • Zimmermädchen
  • Spüler/in im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Küchenhilfspersonal
  • Reinemachefrau ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Page ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Haus-/Hoteldiener/in ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Lagerarbeiter/in ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Auslieferungsfahrer/in (Pizza-Service)

Entgeltgruppe 4

Hilfskräfte mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betreffenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich erworben wurden.

  • Zimmermädchen ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Wäscherin
  • Bu...

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