Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgelt-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Saarland, 14.02.1995 (AVE Anfang: 01.01.1995; AVE Ende: 31.12.1995)

Nummer: 20013.022

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Hotel- und Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 14. Februar 1995

Vorgänger: 20013.017

Nachfolger: 20013.057

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1995
AVE Ende 31. Dezember 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 144 vom 03. August 1995

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe

vom 7. Juli 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlands

b) der Entgelttarifvertrag nebst Protokollnotiz über die Entlohnen der Prozentempfänger vom 14. Februar 1995

für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland

 

mit Wirkung vom 1. Januar 1995 für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Entgelt-Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Saarland

vom 14. Februar 1995

abgeschlossen zwischen

dem DEHOGA Saarland, Hotel- und Gaststättenverband e.V.,

Saarbrücken

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,

Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar,

Frankfurt/Main.

I. Geltungsbereich, Tarifgebundenheit

 

1.

Räumlich: für das Saarland

 

2.

Fachlich: Der fachliche Geltungsbereich umfaßt alle Betriebe des Gastgewerbes, die nach dem Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 konzessionspflichtig sind, d.h. alle Betriebe, Betriebsabteilungen und Einrichtungen, die Beherbergung oder Bewirtung gewähren, Speisen zum Verzehr herstellen und liefern, auch Eisdielen oder ähnlichen, sich mit dem Verkauf von Speiseeis zum Verzehr an Ort und Stelle befassenden Betriebe, Trinkhallen, Vereinshäuser, Erholungsheime, Party-Service-Betriebe, Handels-, System-, Fast-Food-Gastronomie, Catering-Betriebe auch in Verkehrsmitteln (z.B. Flugzeugen).

 

3.

Persönlich: für alle Arbeitnehmer der durch Absatz 2 erfaßten Betriebe, jedoch nicht für Musiker und Artisten.

II. Berechnungsgrundsätze

 

1.

Die Entgelte verstehen sich als Monatsbezüge.

 

2.

Der Tagessatz errechnet sich mit 1/22, der Stundensatz mit 1/173 der genannten Entgelte.

 

3.

Für Überstunden ab der 41. Stunde in der Woche wird ein Zuschlag von 25%, ab der 46, 1/2 Std. in der Woche wird ein Zuschlag von 50% auf das Stundenentgelt gerechnet; bei den Prozentempfängern ist der Zuschlag durch entsprechende Erhöhung des Monatsgarantielohnes abgegolten.

III. Besitzstandswahrung

 

1.

Durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages dürfen keine Herabgruppierungen und/oder Entgeltminderungen eintreten.

 

2.

Günstigere einzelvertragliche oder betriebliche Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

IV. Gleichbehandlungsgrundsatz

Unterschiedliche Bezahlung für weibliche und männliche Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit ist unzulässig.

V. Bewertungsgrundsätze

 

1.

Unter Beteiligung des Betriebsrates.

 

In Betrieben mit Betriebsrat mit über 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern erfolgt die Eingruppierung unter Mitwirkung des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.

 

2.

Unter Beteiligung des Arbeitnehmers.

 

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist dem Arbeitnehmer in einer Aussprache seine Entgeltgruppe mitzuteilen.

 

3.

Zuordnung in die Bewertungsgruppen.

 

Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen.

 

Ergänzungen der einzelnen Bewertungsgruppen bedürfen der gemeinsamen Absprache der Tarifpartner.

 

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe.

 

Fachkraft:

 

abgeschlossene Berufsausbildung in einem gastgewerblichen Beruf

 

oder:

 

eine sechsjährige, nachweislich fachbezogene Tätigkeit in einem gastgewerblichen Beruf.

 

Hilfskraft:

 

ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem gastgewerblichen Beruf.

 

4.

Berufsjahre werden bei der Entgeltfindung nur berücksichtigt, wenn keine Unterbrechung vorliegt.

VI. Entgeltgruppen

Entgeltgruppe 1

Hilfskräfte mit einfachen Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern.

  • Bote
  • Page

Entgeltgruppe 2

Hilfskräfte mit Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung erworben wurden.

  • Haus-/ Hoteldiener/in
  • Lagerarbeiter/in
  • Spüler/in
  • Reinemachefrau
  • Abräumer/in

Entgeltgruppe 3

Hilfskräfte, die erhöhten Belastungen oder besonderen Erschwernissen unterliegen.

  • Zimmermädchen
  • Spüler/in im 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Küchenhilfspersonal
  • Reinemachefrau ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Page ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Haus-/Hoteldiener/in ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Lagerarbeiter/in ab dem 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit
  • Auslieferungsfahrer/in (Pizza-Service)

Entgeltgruppe 4

Hilfskräfte mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge