Entgelt-TV, Gaststätten- u. Hotelgewerbe, Bremen, 14.03.2022 (AVE-Anfang: 01.04.2022; AVE-Ende: 31.03.2023)

Nummer: 200000400047

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Gaststätten- u. Hotelgewerbe

Tarifgebiet: Bremen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 14. März 2022

Vorgänger: 2000004.00045

AVE
AVE Anfang 01. April 2022
AVE Ende 31. März 2023

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B9 vom 19. Oktober 2022

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Vom 29. September 2022

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien Hansestadt Bremen

der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen vom 14. März 2022

– gültig ab 1. Dezember 2021, erstmals kündbar zum 31. März 2023 –

abgeschlossen zwischen

dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband Bremen e. V. (DEHOGA Bremen e. V.), Hinter dem Schütting 8, 28195 Bremen

und

der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nord, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

mit Wirkung vom 1. April 2022 mit den weiter untenstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Das Gebiet des Landes Bremen.

fachlich: Dieser Tarifvertrag gilt für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.

persönlich: Sämtliche in diesen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer, sowie der Auszubildenden, ausschließlich der Musiker und Artisten.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht:

  1. auf Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V., vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), bzw. dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS), ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
  2. auf Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbstständige Betriebe/Betriebsteile eines bestehenden Handelsgeschäftes handelt und diese dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen anwenden. Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich – unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft – zudem nicht auf Betriebe/ Betriebsteile des Handels, in denen nicht überwiegend ein Tätigkeitsschwerpunkt in der Gastronomie liegt (Mischbetriebe mit unterrepräsentierter Gastronomie). Für die Abgrenzung kommt es auf die Einsatzstunden der Mitarbeiter am Standort des Betriebs/Betriebsteils an.
  3. auf Betriebe/Unternehmen,

    a) die in der Handwerksrolle eingetragen sind und mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Fleischerhandwerks und des Konditorenhandwerks) sind.

    b) des Speiseeisherstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e. V. (UNITEIS) sind.

    c) die Mitglieder des Verbandes der Schausteller und Marktkaufleute Bremen e. V. oder des Schaustellerverbands des Landes Bremen e. V. sind.

Die Allgemeinverbindlicherkläru...

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