Entgelt-TV, Gaststätten- u. Hotelgewerbe, Bremen, 24.09.2019 (AVE-Anfang: 01.04.2020; AVE-Ende: 30.11.2021)
Nummer: 2000004.00045
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Gaststätten- u. Hotelgewerbe
Tarifgebiet: Bremen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 24. September 2019
Vorgänger: 20004.043
Nachfolger: 200000400047
AVE
AVE Anfang 01. April 2020
AVE Ende 30. November 2021
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 12. März 2020
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Vom 5. Februar 2020
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien Hansestadt Bremen
der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen vom 24. September 2019
– gültig ab dem 1. April 2019, erstmals kündbar zum 31. März 2021 –
abgeschlossen zwischen
dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband Bremen e. V. (DEHOGA Bremen e. V.), Hinter dem Schütting 8, 28195 Bremen
und
der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nord, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
ab 1. April 2020 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: Das Gebiet des Landes Bremen.
fachlich: Dieser Tarifvertrag gilt für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.
persönlich: Sämtliche in diesen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden, ausschließlich der Musiker und Artisten.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf:
- Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e. V. vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), bzw. dem jeweils gültigen Entgelttarifvertrag zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS), ebenfalls vereinbart mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), kraft tariflicher Bindung unterfallen und diesen anwenden. Dies wird vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
- Betriebe der Handelsgastronomie, soweit es sich hierbei um rechtlich unselbständige Betriebe/Betriebsteile eines bestehenden Handelsgeschäftes handelt und diese dem Entgelttarifvertrag des Einzelhandels, abgeschlossen mit der Gewerkschaft ver.di, aufgrund tariflicher Bindung unterliegen und diesen anwenden.
Betriebe/Unternehmen,
a) die in der Handwerksrolle eingetragen sind und mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Konditorenhandwerks oder des Fleischerhandwerks) sind.
b) des Speiseeisherstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e. V. (UNITEIS) sind.
Der Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen vom 24. September 2019 ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen