Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, 21.07.2022 (AVE-Anfang: 01.10.2022; AVE-Ende: 31.12.2023)
Nummer: 256001500041
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Sachsen-Anhalt
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer und alle gewerblichen Auszubildenden
Datum: 21. Juli 2022
Vorgänger: 256001500040
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2022
AVE Ende 31. Dezember 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B7 vom 24. März 2023
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 27. Februar 2023
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Sachsen-Anhalt der
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt, einschließlich der Anhänge Militärische Anlagen und Liegenschaften, Justizdienstleistungen, Feuerwehr, Auszubildende und Berufsausbildung sowie kerntechnische Anlagen, vom 21. Juli 2022
– gültig ab 1. Oktober 2022, kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Sachsen- Anhalt, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits,
sowie der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft -, Landesgruppe Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Karl-Liebknecht-Straße 30 - 32, 04107 Leipzig, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt
fachlich:
für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
- Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
- Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste;
- Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen
persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer der oben aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.
Alle Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird die Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt vom 21. Juli 2022 ausgenommen.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt