Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.[1] Die Teilzeitbeschäftigten dürfen also nicht stärker mit einem Lohnverzicht belastet werden als Vollzeitarbeitnehmer.
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