Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich in den ersten 6 Wochen nach dem Verdienstausfall. Ab der siebten Woche entspricht die Höhe der Entschädigung der Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V.

Bei betroffenen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Ab der siebten Woche erhalten die betroffenen Arbeitnehmer die Entschädigung unmittelbar von den zuständigen Gesundheitsämtern.

Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG sind steuerfrei[1]; sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.[2]

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