Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe Verkehrsflughäfen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, 05.12.2016 (AVE-Anfang NI: 14.07.2017; AVE-Ende NI: 31.12.2018)
Nummer: 25641.048
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe Verkehrsflughäfen
Tarifgebiet: Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 05. Dezember 2016
AVE
AVE NI
AVE Anfang 14. Juli 2017
AVE Ende 31. Dezember 2018
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
Vom 30. Juni 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen
der Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2016
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Aviation im BDSW
und
dem ver.di – Landesbezirk Niedersachsen-Bremen und dem ver.di – Landesbezirk Nord
mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, in Niedersachsen und Schleswig-Holstein;
fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Maßnahmen nach dem LuftSiG sowie Servicedienste durchführen;
persönlich: für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
a) Die Allgemeinverbindlichkeit gilt nur für Verkehrsflughäfen und Flächen in Niedersachsen.
b) Die §§ 2 und 4 werden von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein
vom 5. Dezember 2016
gültig ab 1. Januar 2017
Zwischen dem
Fachverband Aviation im BDSW
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
- Landesbezirk Niedersachsen-Bremen -
sowie der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Landesbezirk Nord
- andererseits -
wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, in Niedersachsen und Schleswig-Holstein; |
2. |
fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Servicedienste durchführen; |
3. |
persönlich: für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 2 des BetrVG. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte.
§ 2 Schutzklausel
Bestehende günstigere Arbeitsbedingungen durch Arbeitsvertrag für Beschäftigte werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Insoweit bleibt der Besitzstand der Beschäftigten gewahrt. Dies gilt nicht für Funktionen / Tätigkeiten, die in Arbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen beschrieben werden und / oder die in früheren Tarifverträgen ausgewiesen werden, weil die Strukturen früherer Tarifverträge durch diesen Tarifvertrag abgelöst werden.
Zwingende gesetzliche Vorschriften werden durch den Tarifvertrag nicht berührt.
§ 3 Entgelte
A. Tariflicher Stundengrundlohn
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ab 01.01.2017 Euro / Stunde |
ab 01.01.2018 Euro / Stunde |
Entgeltgruppe I Servicedienstleistungen |
10,34 |
10,75 |
Entgeltgruppe II |
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a. Sicherheitsdienstleistungen gem. §§ 8, 9 LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle) |
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bis zum 6. Beschäftigungsmonat |
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