BMF, Schreiben v. 20.5.2009, IV B 5 - S 2411/07/10021, BStBl I 2009,645
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge (§ 50d Abs. 6 EStG) das Folgende:
I. Kontrollmeldeverfahren
1. Nach § 50d Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EStG kann das Bundeszentralamt für Steuern, soweit Abs. 2 nicht anwendbar ist, auf Antrag den Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG ermächtigen, in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren) anzuwenden.
Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner von sich aus bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht, den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem gemäß dem DBA höchstens zulässigen Satz vor. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schuldner für jeden Gläubiger dem Bundeszentralamt für Steuern und dem für ihn zuständigen FA jeweils eine „Jahreskontrollmeldung” zu übersenden.
II. Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens
2. Ein Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG kann das Kontrollmeldeverfahren nur anwenden, wenn er hierzu auf seinen Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern ermächtigt worden ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. In dem Antrag hat sich der Schuldner zu verpflichten,
- die Jahreskontrollmeldung (RdNr. 9) bis zum Ablauf des Monats Mai jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr dem Bundeszentralamt für Steuern und dem für den Schuldner zuständigen FA zu übersenden;
- den Ermächtigungsbescheid (RdNr. 3) und je einen Abdruck der Jahreskontrollmeldung (RdNr. 9) als Belege zu seinen Unterlagen zu nehmen;
- dem Gläubiger die in RdNr. 7 bezeichnete Mitteilung zu machen.
Der Schuldner hat außerdem anzuerkennen, dass die Ermächtigung zum Kontrollmeldeverfahren die Haftung nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG unberührt lässt. Bestehende Anmeldungsverpflichtungen der Schuldner von Kapitalerträgen bleiben unberührt.
3. Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens wird von dem Bundeszentralamt für Steuern durch Bescheid erteilt, und zwar im Allgemeinen unbefristet, jedoch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die Ermächtigung kann mit Auflagen verbunden werden.
In dem Ermächtigungsbescheid weist das Bundeszentralamt für Steuern auf die nach RdNr. 2 zu übernehmenden Verpflichtungen hin. Die Ermächtigung kann mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres erteilt werden, in dem die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren beantragt wurde. RdNr. 8 bleibt unberührt.
Das für den Schuldner der Kapitalerträge örtlich zuständige FA (§ 44 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG) erhält eine Abschrift des Ermächtigungsbescheids.
III. Anwendungsbereich des Kontrollmeldeverfahrens im Rahmen des § 50d Abs. 6 EStG
4. Das Kontrollmeldeverfahren kann auf folgende Kapitalerträge angewandt werden:
- auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sowie
- auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
In Bezug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist das Kontrollmeldeverfahren nur auf Dividendenzahlungen auf Namensaktien, nicht aber auf Dividendenzahlungen auf Inhaberaktien oder Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf Kapitalerträge aus der Veräußerung oder der Abtretung von Dividendenansprüchen anzuwenden. Das Kontrollmeldeverfahren gilt ferner nur unter der Voraussetzung, dass der hinsichtlich der Kapitalerträge wirtschaftlich Berechtigte, dessen Abkommensberechtigung und Entlastungsanspruch ohne nähere Ermittlungen feststellbar ist. Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine entsprechende Auflage in den Ermächtigungsbescheid aufnehmen.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann die Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens auf Zahlungen bestimmter Kapitalerträge und auf bestimmte Personen oder Personengruppen beschränken sowie Abweichungen zulassen.
5. Das Kontrollmeldeverfahren kann nur bei Gläubigern zugelassen werden, bei denen die gesamten während eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 Euro nicht überschreiten.
6. Hat der Schuldner Personen in das Kontrollmeldeverfahren einbezogen, bei denen dieser Höchstbetrag überschritten wird, so hat der Schuldner gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG von den die Jahreshöchstgrenze überschreitenden Kapitalerträgen die nach dem EStG zu erhebende Steuer einzubehalten und an das FA abzuführen. Eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer ist insoweit nur im Rahmen des Erstattungsverfahrens gemäß § 50d Abs. 1 EStG möglich. Die Jahreskontrollmeldung (RdNr. 9) hat jedoch alle an diese Personen geleisteten Zahlungen zu umfassen.
Beispiel 1:
Ein Steuerpflichtiger bezieht im Februar des Kalenderjahres 01 Kapitalerträge in Höhe von 10.000 Euro (Brutto), für die der Schuldner der Kapitalerträge vom Bundeszentralamt für Steuern auf seinen Antrag zur Teiln...