Im Lohnsteuerrecht wird der Begriff "Entsendung" nicht verwendet. Es handelt sich dabei um eine Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers. Hierfür gelten steuerliche Besonderheiten, da der ausländische Tätigkeitsstaat ebenso wie der Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) den Arbeitslohn besteuern will.

Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG (Erhebung der Lohnsteuer), wenn

  • es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt,
  • der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt,
  • der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und
  • dessen Weisungen unterworfen ist.[1]

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