Entwicklungshelfer sind lohnsteuerlich grundsätzlich Arbeitnehmer und beziehen demnach Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG.

Besteuerung im Inland oder Freistellung

Ob ein Entwicklungshelfer seinen Arbeitslohn im Inland versteuern muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Zu klären ist

  • die Frage der Ansässigkeit des Arbeitnehmers und
  • welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht zuweist.

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