Entwicklungshelfer sind lohnsteuerlich grundsätzlich Arbeitnehmer und beziehen demnach Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG.
Besteuerung im Inland oder Freistellung
Ob ein Entwicklungshelfer seinen Arbeitslohn im Inland versteuern muss, hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Zu klären ist
- die Frage der Ansässigkeit des Arbeitnehmers und
- welchem Staat das jeweilige DBA das Besteuerungsrecht zuweist.
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